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Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug und Zuordnungsentscheidung bei Erwerb einer Photovoltaikanlage (FG)

Der Vorsteuerabzug aus der Errichtung einer sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Photovoltaikanlage setzt eine Zuordnungsentscheidung voraus, die spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung gegenüber dem FA zu dokumentieren ist (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.9.2018 - 14 K 1538/17; Revision anhängig, BFH-Az. XI R 7/19).

Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29.2.2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von 1496 € geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem FA keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe.

Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab:

  • Da die Lieferung der Photovoltaikanlage sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Klägers vorgesehen war (sog. gemischte Nutzung), hätte der Kläger seine Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen spätestens bis zum Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist für die Steuererklärung treffen und gegenüber dem FA dokumentieren müssen.
  • Die Frist zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung wird durch Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärung nicht verlängert.
  • Die bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstandes zu treffende Zuordnungsentscheidung ist eine materielle Voraussetzung des Vorsteuerabzugs. Das Erfordernis einer zeitnahen Dokumentation macht die Zuordnungsentscheidung nicht zu einer formellen Voraussetzung des Vorsteuerabzugs.
  • Das Fehlen einer rechtzeitig dokumentierten Zuordnungsentscheidung führt zwingend dazu, dass der Gegenstand voll dem Privatvermögen zugeordnet wird und deshalb kein Vorsteuerabzug möglich ist.
  • Das Gesetz stelle keinen Maßstab zur Verfügung, mit welchen Anteilen ein gemischtgenutzter Gegenstand dem Unternehmensvermögen einerseits und dem Privatvermögen andererseits zugeordnet werde kann, wenn der Steuerpflichtige selbst keine Zuordnung getroffen hat.
  • Bei der Zuordnung handelt es sich um ein Wahlrecht, das nur der Steuerpflichtige selbst ausüben kann. Der Kläger hat gegenüber dem FA die Zuordnungsentscheidung erst mit der Abgabe seiner Steuererklärungen am 29.2.2016, also neun Monate nach Ablauf der gesetzlichen Abgabefrist am 31.5.2015, dokumentiert.

Hinweise: Das Revisionsverfahren zur Frage, ob die Zuordnungsentscheidung dem zuständigen Finanzamt bis zur gesetzlichen Abgabefrist der betreffenden Steuererklärung mitgeteilt werden muss, ist beim BFH unter dem Az. XI R 7/19 anhängig.

Zur Zuordnung gemischt genutzter Leistungsbezüge (Musterformulierungen zur Dokumentation der Zuordnungsentscheidung zum Unternehmensvermögen) s. Knorr/Bentz, NWB 39/2019 S. 2877, NWB DokID: AAAAH-30157.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Newsletter 4/2019 (il)

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