Im ersten Fall (2 K 116/18) ging es um den Vorsteuerabzug für die Anschaffung eines Lamborghini Aventador (Bruttokaufpreis 298.475 €) durch ein Reinigungsunternehmen. Das Fahrzeug wurde vollständig dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, die Privatnutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers nach der 1% Methode versteuert. Die Gesellschaft erzielte in den Streitjahren ein Betriebsergebnis von rd. 90.000 € bzw. rd. 100.000 €. Die Klägerin berief sich u.a. darauf, dass der Lamborghini zwar ein teures, gleichwohl serienmäßig hergestelltes Fahrzeug sei. Dem Geschäftsführer sei es in der Vergangenheit immer wieder gelungen, über seine Sportwagenkontakte neue Kunden zu gewinnen.
Im zweiten Fall (3 K 96/17) ging es um die Vorsteuer für die Anschaffung eines Ferrari California (Bruttokaufpreis 182.900 €). Hier befasste sich die Klägerin, eine GmbH, mit der Projektentwicklung zur Energieerzeugung von regenerativen Quellen. Der Geschäftsführer, der den Ferrari nutzte, berief sich darauf, das Fahrzeug bei "Netzwerktreffen" einzusetzen, um Kooperationspartner zu akquirieren, dies im Ergebnis allerdings ohne Erfolg. Zudem sei das Fahrzeug für Besuche potentieller Investoren benötigt worden. Für Besuche bei Landwirten, mit denen über Pacht- und Kaufverträge verhandelt worden sei, wurde ein ebenfalls im Betriebsvermögen befindlicher VW Tiguan genutzt.
Entscheidungen:
Im Verfahren 2 K 116/18 war das Gericht der Überzeugung, dass es sich bei den Aufwendungen ihrer Art nach um unangemessenen Repräsentationsaufwand (§ 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG) handelt.
- Der Lamborghini Aventador, ist seinem Erscheinungsbild nach der Prototyp eines Sportwagens, der trotz serienmäßiger Herstellung im Straßenbild Aufsehen erregt, der sportlichen Betätigung dient und geeignet ist, ein Affektionsinteresse des Halters auszulösen und typisierend den privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu dienen.
- Eine "Saldierung" der Afa-Beträge mit der Lohnsteuer des Geschäftsführers kommt nicht in Betracht, dem Abzugsverbot unterliegt auch solcher unangemessener Repräsentationsaufwand, den ein Steuerpflichtiger über seinen Arbeitnehmer im betrieblichen Interesse macht.
Im Verfahren 3 K 96/17 ging der Senat dagegen nicht von einem unangemessenen Repräsentationsaufwand i.S. vom § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG aus:
- Auch wenn bei dem Erwerb eines Luxussportwagens von einem privaten Affektionsinteresse auszugehen ist und die Gesellschaft im Streitjahr und den Folgejahren nur Verluste bzw. später geringe Gewinne erwirtschaftet hat, ist der Aufwand nicht unangemessen.
- Der Richter war im Ergebnis davon überzeugt, dass die Anschaffung des Ferrari zur Eröffnung substantieller Geschäftschancen geführt hat.
Quelle: FG Hamburg, Newsletter 4/2018 (il)
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