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Umsatzsteuer | Überlassung gefährlicher Abfälle zur Entsorgung kein tauschähnlicher Umsatz mit Baraufgabe (BFH)

Übernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschließlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur Rückgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor. Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht (BFH, Urteil v. 18.4.2024 - V R 7/22; veröffentlicht am 29.8.2024).

Sachverhalt: Die Klägerin ist ein Entsorgungsfachbetrieb. Sie nahm ihren Kunden verunreinigte Chemikalien zum Zwecke der Entsorgung nach dem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aufgeführten Verwertungsverfahren ab. Die Chemikalien bereitete sie im Rahmen eines chemischen Prozesses dergestalt auf, dass sie die Verunreinigungen herauslöste und diese entsorgte. Die gereinigten Chemikalien veräußerte die Klägerin als "Regenerat", falls sie in marktgängiger Qualität aufbereitet werden konnten.

Nach Auffassung des Finanzamts stellte die Entsorgung der verunreinigten Chemikalien einen tauschähnlichen Umsatz dar. Die Klägerin erhalte für ihre Entsorgungsleistung neben dem vereinbarten Entsorgungspreis als Gegenleistung eine Lieferung. Liefergegenstand seien die verunreinigten Chemikalien, die die Klägerin von ihren Kunden erhalte. Daher erhöhe der Wert der verunreinigten Chemikalien die Bemessungsgrundlage für die von der Klägerin erbrachten Entsorgungsleistung.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Nach Auffassung der Richter erhöhe der Wert der verunreinigten Chemikalien zum Zeitpunkt der Übernahme im Rahmen tauschähnlicher Umsätze mit Baraufgabe die Bemessungsgrundlage für die Entsorgungsleistungen der Klägerin (FG München, Urteil v. 27.4.2022 - 3 K 843/19).

Dem folgten die Richter des BFH nicht, hoben das Urteil auf und gaben der Klage auf Herabsetzung der Umsatzsteuerfestsetzung statt:

  • Ăśbernimmt ein Unternehmer gefährlichen Abfall zum ausschlieĂźlichen Zweck der gesetzlich angeordneten Entsorgung nach einem in Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes genannten Verwertungsverfahren zur RĂĽckgewinnung/Regenerierung von Abfällen, liegt lediglich eine vom Unternehmer erbrachte Entsorgungsdienstleistung vor.
     
  • Die Annahme eines tauschähnlichen Umsatzes kommt mangels Lieferung des gefährlichen Abfalls an den Unternehmer nicht in Betracht.
     
  • Eine Lieferung sollte mit der Ăśbergabe der gefährlichen Abfälle nach dem zwischen der Klägerin und ihren Kunden zugrunde liegenden Rechtsverhältnis gerade nicht erfolgen. Die Ăśbergabe der verunreinigten Chemikalien geschah ausschlieĂźlich zum Zweck der Entsorgung nach dem Verwertungsverfahren entsprechend der Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
     
  • Das der Leistungserbringung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger war ausschlieĂźlich auf die Erbringung einer Entsorgungsleistung, nicht aber auch auf eine Lieferung an die Klägerin gerichtet.
     
  • Hierbei stellte die Ăśbergabe der verunreinigten Chemikalien lediglich eine untergeordnete Handlung zum Erhalt der Entsorgungsleistung dar, da sie notwendig war, um die Entsorgungsleistung durchfĂĽhren zu können.
     
  • Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Unternehmer einen möglichen Verkaufspreis von Stoffen, die er durch die spätere Verwertung des gefährlichen Abfalls gewinnen und wieder verkaufen kann, kalkulatorisch als Preisnachlass zugunsten der Kunden berĂĽcksichtigt.
     

Quelle:BFH, Urteil v. 18.4.2024 - V R 7/22; NWB Datenbank (il)


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