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Umsatzsteuer | Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten (BFH)

Der BFH hat zur Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten in den Jahren 2005, 2006 sowie 2013 entschieden (BFH, Urteil v. 23.1.2019 - XI R 15/16; veröffentlicht am 17.4.2019).

Hintergrund: Steuerfrei waren in den Streitjahren 2005 und 2006 nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. "die mit dem Betrieb der Krankenhäuser … eng verbundenen Umsätze, wenn bei Krankenhäusern im vorangegangenen Kalenderjahr die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt" wurden.

Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. aa UStG war in 2013 die Steuerfreiheit von Heilbehandlungen bei privaten Krankenhäusern nicht mehr von der Höhe des abgerechneten Entgelts, sondern unter Bezugnahme auf spezifische Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit von einer Zulassung nach §§ 108 f. SGB V abhängig.

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb in den Streitjahren 2005 und 2006 sowie 2013 ein nach § 30 GewO konzessioniertes Krankenhaus i.S.d. § 2 Nr. 1 KHG und § 107 Abs. 1 SGB V. Die Behandlungen wurden zum Teil von der Klinik selbst durch angestellte Ärzte, teils durch selbständige Ärzte, die ihre Leistungen gegenüber der Klägerin abrechneten, durchgeführt. Das FA war der Ansicht, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. seien nicht erfüllt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.8.2016).

Der BFH hob das Urteil aus und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurĂĽck:

Streitjahre 2005 und 2006:

  • Nach den Feststellungen des FG fiel die Klägerin nicht in den Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV. Insofern ist eine Vergleichsberechnung zu erstellen, nach der die von der Klägerin berechneten Entgelte mit den Entgelten fĂĽr allgemeine Krankenhausleistungen nach MaĂźgabe des KHEntgG oder der BPflV zu vergleichen sind, wobei in den Streitjahren fĂĽr das Tätigkeitsgebiet der Klägerin lediglich die Regelungen des KHEntgG einschlägig waren (vgl. § 17b Abs. 1 Satz 1 KHG).
  • Anders als vom FG angenommen, ist in der im Rahmen der nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO vorzunehmenden Vergleichsberechnung weder als "schädlich" oder "unschädlich" i.S. des § 67 AO zu berĂĽcksichtigen, ob ein im Krankenhaus tätiger Belegarzt seine Leistungen nach der GebĂĽhrenordnung fĂĽr Ă„rzte (GOĂ„) oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat.
  • Vielmehr sind bei Tätigkeit eines Belegarztes die von der Privatklinik gegenĂĽber den Patienten abgerechneten Entgelte fĂĽr Krankenhausleistungen mit den jeweiligen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich des KHEntgG zu vergleichen.
  • Vorliegend fehlen u.a. Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin abgerechneten Entgelte (Fallpauschalen zuzĂĽglich evtl. Kostenerstattung durch den Belegarzt) im Vergleich zu den im Anwendungsbereich des KHEntgG fĂĽr allgemeine Krankenhausleistungen abrechenbaren Entgelten nach § 7 KHEntgG (unter BerĂĽcksichtigung von §§ 18 Abs. 2 Satz 1, 19 Abs. 1 KHEntgG) und die PrĂĽfung, ob mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen sind, bei denen die abgerechneten Entgelte nicht höher waren.

Streitjahr 2013:

  • FĂĽr eine erfolgreiche Berufung eines Krankenhauses auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL ist die Einhaltung der in §§ 108 f. SGB V genannten Kriterien der Leistungsfähigkeit (personelle, räumliche und medizinisch-technische Ausstattung i.S. des § 109 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB V und der Wirtschaftlichkeit (angemessenes Kosten-Leistungs-Verhältnis i.S. der §§ 2 Abs. 4, 12 Abs. 1 SGB V) entscheidend.
  • Vorliegend fehlen tatsächliche Feststellungen dazu, ob die Klägerin - einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt - die Voraussetzungen fĂĽr die Zulassung nach § 108 SGB V erfĂĽllt hätte.

Hinweis: Als zentrale Aussage der Entscheidung ist festzuhalten, dass bei der anzuwendenden 40 %-Regelung (Verhältnis der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage für Patienten, für die das Krankenhaus kein höheres Entgelt berechnet als im Anwendungsbereich des KHEntgG oder der BPflV für allgemeine Krankenhausbehandlung zur Gesamttätigkeit) Leistungen der Belegärzte, die diese mit den Kassen oder den Patienten abrechnen, außer Betracht bleiben.

Hauptbezug: : BFH, Urteil v. 23.1.2019 - XI R 15/16; NWB DokID: OAAAH-12516 (il)

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