Hintergrund: Durch das JStG 2024 wurde mit Wirkung zum 1.1.2025 die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen in § 4 Nr. 21 UStG an die unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL angepasst. Mit dieser Gesetzesänderung bleiben die bislang umsatzsteuerfreien Leistungen unverändert umsatzsteuerfrei.
Die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG von durch Einrichtungen erbrachte Leistungen sieht dabei weiterhin eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde vor. Nach altem Recht war Inhalt der Bescheinigung die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung. Nach aktuellem Recht hingegen soll Inhalt der Bescheinigung die Erbringung von Schulunterricht, Hochschulunterricht, Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung sein.
Hierzu führt das BayLfSt weiter aus:
- Die vor dem Inkrafttreten des JStG 2024 ausgestellten Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG erfüllen auch nach dem 31.12.2024 die Voraussetzungen des ab 1.1.2025 gültigen § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb UStG und sind bis zum Ablauf eines etwaigen Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs weiter gültig.
- Die Beantragung einer neuen Bescheinigung zum 1.1.2025 durch Bildungseinrichtungen ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.
Hinweis:
Das BMF hat kürzlich den Entwurf eines Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen nach neuem Recht an diverse Verbände versandt. Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Grambeck in der NWB 5/2025 S. 273
Quelle:Bayerisches Landesamt für Steuern v. 17.1.2025 - S 7179.1.1-21/4 St33; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NWB XAAAJ-84128