Sachverhalt: Streitig ist, ob die Vermietung von Tiefgaragenstellplätzen an Wohnungsmieter umsatzsteuerpflichtig ist oder ob sie als untrennbare Nebenleistung das steuerliche Schicksal der umsatzsteuerfreien Wohnungsvermietung teilt. Im Streitfall hatte das FA Vorsteuerbeträge, die auf an Wohnungsmieter überlassenen Stellplätze entfielen, nach § 15a UStG berichtigt. Zu der Berichtigung kam es, da der Kläger den Gebäudekomplex zunächst als Hotel nutzen wollte und dementsprechend den Vorsteuerabzug aus der Errichtung des Gebäudes nebst Tiefgarage vornahm. Später änderte er seine Ansicht und vermietete Teile der Anlage dauerhaft zu Wohnzwecken.
Der Kläger wendet sich gegen die Vorsteuerberichtigung und vertritt gestützt auf das EuGH-Urteil v. 16.4.2015 - C-42/14 "Wojskowa Agencja Mieszkaniowa w Warszawie" (s. hierzu Walkenhorst, USt direkt digital 9/2015 S. 9 (NWB DokID: ZAAAE-89971)) die Auffassung, die Vermietung eines Tiefgaragenstellplatzes sei für einen Wohnungsmieter nicht derart elementar, dass eine Nutzung der Wohnung nicht auch ohne die Nutzung eines Tiefgaragenstellplatzes möglich wäre. So hätten die Mietverträge über die Wohnungen bzw. über die Stellplätze auch unterschiedliche Kündigungsfristen. Es gebe sowohl Mieter, welche keine Tiefgaragenstellplätze hätten, also die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz nutzten, als auch Stellplatzmieter, welche keine Wohnung mieteten.
Die Richter des ThĂĽringer FG gaben der Klage statt:
- Die Auffassung, dass es sich bei der Vermietung von Stellplätzen stets um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung als Hauptleistung handele, wenn Wohnung bzw. Stellplatz von ein und demselben Vermieter an jeweils ein und denselben Mieter vermietet werden, findet keine hinreichende Grundlage in der EuGH-Rechtsprechung.
- Vorliegend gab es keinen engen räumlichen Zusammenhang zwischen der umsatzsteuerfreien Vermietung der Wohnungen und der steuerpflichtigen Vermietung der Stellplätze, da vorliegend der Zugang zu den Parkplätzen auch ohne Betreten des Wohnhauses möglich war.
- Auch gab es keinen zwingenden wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Wohnungsvermietung einerseits und der Vermietung der Stellplätze andererseits.
- Aus der Sicht eines Leistungsempfängers erfolgte die Überlassung der Wohnungen unabhängig davon, ob für den Nutzer ein ausreichender Parkraum in unmittelbarer Nähe zur Wohnung vorhanden ist.
- Andererseits sind Parkflächen im Innenstadtbereich häufig knapp bemessen und deshalb bezüglich einer Anmietung für einen durchschnittlichen Leistungsempfänger auch dann interessant, wenn damit nicht die Anmietung einer Wohnung verbunden ist.
- Der Senat ist deshalb der Auffassung, dass es für die Vermietung von Wohnungen und für die Vermietung von Stellflächen jeweils einen eigenständigen Markt gibt und deshalb deren Anmietung nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang angesehen werden kann.
- Vorliegend gab es sowohl Mieter des Klägers, welche keine Tiefgaragenstellplätze hatten, also die Wohnung ohne Tiefgaragenstellplatz nutzten, als auch Stellplatzmieter, welche keine Wohnung mieteten. Im Laufe der Zeit hat sich die Zahl der externen Stellplatzmieter sogar eher erhöht. Auch hat der Kläger gesonderte Stellplätze ohne eine entsprechende Wohnungsvermietung in Annoncen erfolgreich angeboten.
- Zusätzlich ist zu bedenken, dass es dem Kläger möglich gewesen wäre, auch die in Rede stehenden im Streitjahr an Wohnungsmieter vermieteten Tiefgaragenplätze, möglicherweise sogar lukrativer, von vornherein an fremde Dritte zu vermieten.
- Es gab daher weder rechtliche noch faktische Zwänge, die Vermietung der Stellplätze an die Mieter der Wohnungen vorzunehmen.
Hinweis: Die Revision gegen das Urteil ist beim BFH unter dem Az. V R 41/19 anhängig.
Hauptbezug:ThĂĽringer FG Urteil v. 27.06.2019 - 3 K 246/19 (NWB DokID: FAAAH-41219) (il)
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- Koss, Steuerliche Fragestellungen der ParkraumĂĽberlassung an Kunden, NWB 42/2019, S. 3090; NWB DokID: TAAAH-31837
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