Hintergrund: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftliche Tätigkeit des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt wird, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Vielmehr reicht jede Art von Anschrift, einschließlich einer Briefkastenanschrift, aus, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.
Sachverhalt: Das Finanzamt erkannte dem Kläger Vorsteuern hinsichtlich der Rechnungen zweier Unternehmen wegen falscher Rechnungsangaben bzw. fehlender Unternehmereigenschaft nicht an. Dabei handelte es sich um Vorsteuerbeträge, die in Rechnungen des Unternehmers A-Service sowie des Unternehmers F-Service enthalten waren. Der Kläger begehrte die Berücksichtigung der in den genannten Rechnungen enthaltenen Vorsteuerbeträge. Das FG wies die dagegen erhobene Klage zurück.
Der BFH hat der Revision des Klägers stattgegeben und die Sache an das FG zurückverwiesen:
- Das FG hat den Abzug der aus den Rechnungen der Unternehmer A-Service und F-Service geltend gemachten Vorsteuerbeträge mit der Begründung versagt, dass die fraglichen Rechnungen nicht die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderliche zutreffende vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers enthielten. Die Feststellungen des FG lassen allerdings keine abschließende Beurteilung zu der Frage zu, ob die Rechnungsaussteller unter der von ihnen in ihren Rechnungen angegebenen Anschrift postalisch erreichbar gewesen waren.
- Das FG hat daher zu ermitteln, ob die Rechnungsaussteller A-Service und F-Service unter den angegebenen Adressen jedenfalls erreichbar waren.
- Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.
- Lässt sich eine Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt nicht ermitteln, trifft die Feststellungslast den Leistungsempfänger.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 5.12.2018 - XI R 22/14; NWB DokID: CAAAH-06912 (Ls)
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