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Umsatzsteuer | Rechnungsangaben beim Vorsteuerabzug - handelsübliche Bezeichnung der Ware (BFH)

Zur Frage, welchen Anforderungen Rechnungsangaben zur Bezeichnung der Menge und der Art der gelieferten Gegenstände i.S. des Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL genügen müssen, kann sich ein Unternehmer darauf berufen, dass die von ihm verwendeten Bezeichnungen "handelsüblich" i.S. des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG sind. Welche Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren als handelsüblich anzusehen ist, hat die Tatsacheninstanz, ggf. unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen zu ermitteln (BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 28/18; veröffentlicht am 9.1.2020).

Sachverhalt: Der Kläger betrieb im Streitjahr 2010 einen Handel mit Textilien im Niedrigpreissegment. In seinen Umsatzsteuervoranmeldungen für das zweite bis vierte Kalendervierteljahr 2010 machte er u.a. Vorsteuern aus insgesamt 27 Rechnungen eines Lieferanten über eine Vielzahl abgerechneter Textillieferungen geltend. Die Rechnungen enthalten die Angaben "T-Shirt", "Bluse", "Tops", "Kleid", "Hosen" und ähnliche Bezeichnungen, (hohe) Stückzahlen sowie den Ausweis von Einzelpreisen. Teilweise ist mehrfach dieselbe Bezeichnung der gelieferten Gegenstände enthalten, die nur durch die Angabe einer unterschiedlichen Anzahl und eines unterschiedlichen Preises pro Stück ergänzt wird. Sonstige Belege - wie Bestellunterlagen, Lieferscheine, Korrespondenz mit den Lieferanten - liegen nicht vor.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus den streitgegenständlichen Rechnungen, da es davon ausging, dass den Rechnungen kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liege. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 12.4.2019 sowie Rukaber, USt direkt digital 9/2019 S. 6).

Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück:

  • Aufgrund der vom FG getroffenen Feststellungen kann nicht sicher darauf geschlossen werden, dass die in den streitgegenständlichen Rechnungen verwendete Angabe der Art der gelieferten Gegenstände unter Berücksichtigung von Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und dem Wert der einzelnen Waren nicht handelsüblich ist und damit den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG genügt.
  • Das FG wird im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Ermittlungen zur handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände --möglicherweise unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen-- vorzunehmen haben.
  • Zudem hat es festzustellen, ob den streitgegenständlichen Rechnungen tatsächlich ein Leistungsaustausch zugrunde lag (vgl. bspw. BFH, Beschluss v. 16.5.2019 - XI B 13/19).

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 10.7.2019 - XI R 28/18; NWB DokID: RAAAH-39356 (il)

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