Hintergrund: Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl I S. 2338) wurden § 22f - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - und § 25e - Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz - in das Umsatzsteuergesetz (UStG) eingefügt. Zudem wurde in § 27 UStG - Allgemeine Übergangsvorschriften - ein neuer Abs. 25 eingefügt. Die vorgenannten Regelungen traten gemäß Artikel 20 Abs. 3 des o. g. Gesetzes am 1.1.2019 in Kraft.
Das 10-seitige BMF-Schreiben geht auf folgende Punkte weiter ein:
- Aufzeichnungspflichten (§ 22f UStG)
- Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (§ 22f Abs. 1 UStG)
- Haftung beim Handel auf einem elektronischen Marktplatz (§ 25e UStG)
- Allgemeine Übergangsvorschriften (§ 27 Abs. 25 UStG)
Quelle: BMF, Schreiben v. 28.1.2019 - III C 5 - S 7420/19/10002 :002; NWB DokID: LAAAH-06384
Verwandte Artikel:
- "Jahressteuergesetz 2018", ReformRadar; NWB DokID: RAAAG-87172
- Scholz/Carlson, Umsatzsteuerberatung durch den Steuerberater beim internationalen Onlinehandel, USt direkt digital 1/2019 S. 14; NWB DokID: UAAAH-01284
Diese Seminare könnten Sie interessieren: