Sachverhalt: Der Kläger hatte im Jahr 2014 eine Photovoltaikanlage erworben. Den erzeugten Strom nutzte er zum Teil selbst, zum Teil speiste er ihn bei einem Energieversorger ein. Am 29.2.2016 gab der Kläger die Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2014 ab und machte Vorsteuerbeträge i. H. von 1496 € geltend. Vor der Abgabe seiner Umsatzsteuererklärung hatte der Kläger gegenüber dem FA keine Angaben zu der Photovoltaikanlage gemacht. Das FA versagte den Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Lieferung der Photovoltaikanlage, weil der Kläger die Zuordnungsentscheidung nicht rechtzeitig getroffen habe. Die hiergegen erhobene Klage wies das FG ab (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.9.2018 - 14 K 1538/17). Weitere Informationen zur FG-Entscheidungen finden Sie in unserer Online-Nachricht v. 18.11.2019.
Der BFH ruft den EuGH zur unionsrechtskonformität einer Ausschlussfrist für die Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmensvermögen an:
- Der BFH vertritt im Vorlagebeschluss die Auffassung, dass nach den von ihm zur Zuordnungsentscheidung entwickelten Kriterien die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil mangels rechtzeitig gegenüber dem FA dokumentierter Zuordnung der Photovoltaikanlage unbegründet wäre.
- Zweifelhaft sei jedoch, ob ein Mitgliedstaat eine Ausschlussfrist für die Zuordnung zum Unternehmensvermögen vorsehen dürfe. Zwar gehe das Unionsrecht in Art. 168a Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ausdrücklich von einer „Zuordnung“ von Gegenständen aus. Es enthalte jedoch keine näheren Regelungen hierzu.
- Mit dem Vorabentscheidungsersuchen soll auch geklärt werden, welche Rechtsfolgen eine nicht (rechtzeitig) getroffene Zuordnungsentscheidung hat. Sollte der EuGH die bisherige (nationale) Handhabung als zu restriktiv ansehen, würde das die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei unternehmerischer Tätigkeit und sog. gemischter Nutzung erleichtern.
- In diesem Zusammenhang ist auch fraglich, wie die bisherige EuGH Rechtsprechung zu verstehen ist, wenn ein Steuerpflichtiger - wie im vorliegenden Fall - erstmalig wirtschaftlich tätig wird und nicht aus anderen Gründen bereits mehrwertsteuerliche registriert war.
- In einem weiteren Verfahren, das die Zuordnung eines Arbeitszimmers in einem Einfamilienhaus betrifft, hat der BFH mit Beschluss vom selben Tage (BFH, Beschluss v. 18.9.2019 - XI R 3/19) ebenfalls den EuGH angerufen.
Hauptbezug: BFH, Beschluss v. 18.9.2019 - XI R 7/19; NWB DokID: RAAAH-41079 (ImA)
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