Sachverhalt: Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel. Sie bietet im Rahmen von Warenverkäufen eine sog. 0 %-Finanzierung an, bei der die Kunden trotz Ratenzahlung insgesamt nur den Kaufpreis der Waren, den sie auch bei einer sofortigen Barzahlung entrichtet hätten, zahlen.
Mit der finanzierenden Bank bestand ein Vertrag, wonach die Klägerin bei dem Kundenzins von 0,0 %, bei dem der Basiszinssatz eff. 3,50 % p.a. beträgt, zur Zahlung einer "Subvention" an die Bank verpflichtet war.
Die Kaufverträge der Klägerin mit ihren Kunden wurden zum Barzahlungsbetrag (Kaufpreis) abgeschlossen. Über diesen Betrag erteilte die Klägerin eine Rechnung, in der jeweils der Nettobetrag und die darauf entfallende Umsatzsteuer ausgewiesen war. Zusätzlich enthielt die Rechnung den Hinweis auf die Zahlungsart "Finanzkauf - 0 %", wobei der Finanzierungsbetrag dem Gesamtbetrag entsprach, sowie folgenden Passus: "Als Nachlass gewähren wir die seitens der finanzierenden Bank erhobenen Zinsen. Diese belaufen sich auf einen Betrag von EUR... . Vereinbarungsgemäß zahlen wir den als Nachlass gewährten Betrag direkt an die finanzierende Bank. Ein Anspruch auf Barauszahlung des Nachlasses besteht nicht."
In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2015 kürzte die Klägerin ihre steuerpflichtigen Umsätze um den Betrag der an die Bank geleisteten Finanzierungsentgelte. Dem folgte das zuständige Finanzamt nicht.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg (zur erstinstanzlichen Entscheidung des Hessischen FG, Urteil v. 12.2.2019 - 1 K 384/17 s. Prätzler, USt direkt digital 7/2020 S. 7).
Hierzu fĂĽhrten die Richter des BFH weiter aus:
- Im Streitfall handelt es sich bei dem vom Kunden geschuldeten Kaufpreis um die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin an den Kunden. Der Kaufpreis bzw. die (ungekürzte) Darlehensvaluta bildet die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der jeweiligen Lieferung.
- Der Kaufvertrag über die Lieferung der Waren wurde zum Barzahlungsbetrag abgeschlossen. Über diese Summe vereinbarte der Kunde mit der Bank das von der Klägerin vermittelte Sonderzinsdarlehen mit einer Auszahlung an die Klägerin zur Tilgung der Kaufpreisschuld unter Einbehalt der vereinbarten "Subvention".
- Zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Lieferung ist es unerheblich, dass der jeweilige Kunde den vereinbarten Kaufpreis nicht unmittelbar an die Klägerin, sondern unter Einschaltung der Bank zahlte. Denn Art. 73 MwStSystRL verlangt nicht, dass die Gegenleistung für die Lieferung unmittelbar vom Empfänger der Lieferung erbracht wird. Die Entrichtung der Gegenleistung kann auch - wie im Streitfall - durch eine Bank erfolgen (u.a. EuGH, Urteil v. 25.5.1993 - C-18/92 "Bally", Rz 16 f.).
- Das Entgelt als Bemessungsgrundlage fĂĽr die Besteuerung der Lieferung an den Kunden, das im Streitfall der Darlehensvaluta entspricht, ist nicht um die von der Bank einbehaltene "Subvention" zu kĂĽrzen.
- Denn der Einbehalt hat seinen Rechtsgrund nicht im für die Besteuerung allein maßgeblichen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Kunden, sondern im Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Bank.
- Jenes gesondert zu betrachtende Leistungsverhältnis kann die Bemessungsgrundlage für die Lieferung der Klägerin an den Kunden nicht berühren.
Quelle: BFH, Urteil v. 24.2.2021 - XI R 15/19; NWB Datenbank (il)
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