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Umsatzsteuer | Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine (BMF)

Der Europäische Rat hat am 27.6.2016 die sog. "Gutschein-Richtlinie" verabschiedet. Mit Gesetz v. 11.4.2018 wurde die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1.1.2019 in nationales Recht umgesetzt. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat hierzu am 2.11.2020 ein lang erwartetes Schreiben veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 2.11.2020 - III C 2 - S 7100/19/10001 :002).

Hintergrund: Bei Gutscheinen wurde bisher im Umsatzsteuerrecht zwischen Wertgutscheinen und Warenoder Sachgutscheinen unterschieden. Während Wertgutscheine über einen bestimmten Nennbetrag bei dem ausstellenden Händler gegen eine beliebige Ware oder Dienstleistung eingetauscht werden konnten, bezogen sich Waren- oder Sachgutscheine auf eine konkret bezeichnete Ware oder Dienstleistung. Die Ausgabe eines Wertgutscheins wurde lediglich als Tausch von Zahlungsmitteln behandelt und stellte selbst keine Leistung im umsatzsteuerlichen Sinne dar. Die Umsatzsteuer entstand erst im Fall der Einlösung des Wertgutscheins und damit bei Ausführung des konkreten Umsatzes. Bei Waren- oder Sachgutscheinen ist der Bezug zu der im Gutschein bezeichneten Leistung bereits bei Ausgabe des Gutscheins gegeben. Daher stellte der bei Erwerb eines Warengutscheins gezahlte Betrag eine Anzahlung auf die bezeichnete Leistung dar, die der Anzahlungsbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4 UStG unterlag.

Mit Gesetz vom 11.4.2018, BGBl. I S. 2338, wurden die Artikel 30a, 30b sowie 73a MwStSyStRL durch die Einführung des § 3 Abs. 13 bis 15 UStG mit Wirkung zum 1.1.2019 in nationales Recht umgesetzt.

Das BMF führt u.a. in seinem Schreiben aus:

  • Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist, ob bei dem Gutschein die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung - ganz oder teilweise anstelle einer regulären Zahlung - für eine Lieferung von Gegenständen oder eine Erbringung von sonstigen Leistungen anzunehmen. Das Gesetz sieht ebenso wie die Gutschein-Richtlinie per Definition Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vor.
  • Insbesondere die Gutscheine, die den Inhaber nur zu einem Preisnachlass oder einer Preiserstattung (vgl. Abschnitt 17.2 UStAE) berechtigen, aber nicht das Recht verleihen, solche Gegenstände oder Dienstleistungen zu erhalten, sind von den neuen Regelungen nicht betroffen. Briefmarken, Fahrscheine, Eintrittskarten für Kinos und Museen sowie vergleichbare Instrumente fallen ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 14 und 15 UStG, da in diesen Fällen bereits über die bloße Annahmeverpflichtung hinausgehende Ansprüche bestehen und es sich hierbei vorrangig um Zahlungsnachweise handelt.
  • Nach Abschnitt 3.16 UStAE wird Abschnitt 3.17 UStAE eingefügt: „3.17 Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine".
  • Anwendung: Die Grundsätze dieses Schreibens sind erstmals auf Gutscheine anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 ausgestellt werden.
  • Es wird - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn ab dem 1.1.2019 und vor dem 2.2.2021 ausgestellte Gutscheine von den Beteiligten nicht entsprechend den Vorgaben des BMF-Schreibens v. 2.11.2020 behandelt worden sind.

Quelle: BMF online (JT)

Verwandte Artikel:

  • Eckert, Die Gutscheinregelung im Zusammenhang mit der Absenkung der Umsatzsteuer, USt direkt digital 19/2020 S. 15 NWB BAAAH-58606

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