Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH bestimmt sich die Person des Leistenden und die des Leistungsempfängers nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. Senatsurteil vom 28.8.2014 - V R 49/13, unter II.1.c aa, m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung).
Sachverhalt: Streitig ist, ob eine Bruchteilsgemeinschaft oder die jeweiligen Gemeinschafter als Unternehmer i.S. des UStG anzusehen sind. Der BFH ist mit seiner Entscheidung der Vorinstanz (s. hierzu Seifert, StuB 9/2018 S. 337) gefolgt und davon ausgegangen, dass die Gemeinschafter und nicht die Bruchteilsgemeinschaft als Leistender anzusehen sind, wenn in einem Vertrag der Gemeinschaft mit einem Dritten die gemeinschaftliche Berechtigung nach § 432 BGB abbedungen ist.
Im Streitfall hatte der Kläger zusammen mit weiteren Personen Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung entwickelt. Die Erfindungen lizensierten sie gemeinsam an eine Kommanditgesellschaft (KG), die ihnen für die Lizenzgewährung Gutschriften auf der Grundlage des seit 2007 geltenden Regelsteuersatzes von 19 % erteilte. Die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren versteuerte der Kläger demgegenüber nur nach dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Das für den Kläger zuständige FA erfuhr hiervon und erließ gegenüber dem Kläger geänderte Steuerbescheide. Hiergegen machte der Kläger u.a. geltend, dass nicht er, sondern eine zwischen ihm und den anderen Erfindern gebildete Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer und damit Steuerschuldner für die Lizenzgewährung gegenüber der KG sei.
Dem folgte der BFH unter Aufgabe seiner Urteile v. 25.3.1993 - V R 42/89, BStBl II 1993, 729; v. 29.4.1993 - V R 38/89, BStBl II 1993, 734, und v. 9.9.1993 - V R 63/89 nicht.
- Der Kläger ist als leistender Unternehmer anzusehen, der die auf ihn entfallenden Lizenzgebühren nach dem Regelsteuersatz zu versteuern hat. Denn eine
- Unternehmer ist nach allgemeinen Grundsätzen nur derjenige, der entgeltliche Leistungen erbringt. Die Person des Leistungserbringers richtet sich nach den der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen und damit im Regelfall nach dem Zivilrecht.
- Zivilrechtlich kann die nichtrechtsfähige Bruchteilsgemeinschaft aber keine Verpflichtungen eingehen und damit umsatzsteuerrechtlich auch keine Leistungen erbringen.
- Nach Maßgabe der zivilrechtlich geprägten Rechtsverhältnisse handelt es sich daher umsatzsteuerrechtlich bei Leistungen, die mit einem in Bruchteilsgemeinschaft stehenden Recht erbracht werden, um anteilige Leistungen der einzelnen Gemeinschafter.
Hinweise: Die Rechtsprechungsänderung erfasst nicht nur Erfindergemeinschaften wie im Streitfall, sondern ist z.B. auch für die im Immobilienbereich weit verbreiteten Grundstücksgemeinschaften von großer Bedeutung.
Mit seinem Urteil schloss sich der BFH zudem der Rechtsprechung des BGH an (s. BGH, Urteil v. 15.12.1978 - I ZR 26/77), nach der technische Schutzrechte nicht urheberrechtlich geschützt sind. Mangels Urheberrechtsschutz kommt eine Steuersatzermäßigung nicht in Betracht. Darüber hinaus bejahte der BFH eine Steuerhinterziehung durch den Kläger, da dieser bei Abgabe von Voranmeldungen auf der Grundlage des ermäßigten Steuersatzes dem FA hätte mitteilen müssen, dass ihm gegenüber nach dem Regelsteuersatz abgerechnet wurde.
Hauptbezug: BFH, Urteil v. 22.11.2018 - V R 65/17, NWB DokID: QAAAH-06916 sowie BFH, Pressemitteilung v. 6.2.2019 sowie NWB Datendank (il)
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