Sachverhalt: Die Klägerin ist eine B.V. mit Sitz in den Niederlanden und handelt mit Nahrungsergänzungsmitteln, Lebensmitteln für Diäten und Medizinprodukten. Sie verkauft ihre Produkte im Online-Handel innerhalb der EU. Dazu besitzt sie ein niederländisches Lager in X.
Der Verkauf an deutsche Kunden erfolgt teilweise über eine eigene Internetseite der Klägerin; die Waren werden dann direkt aus dem niederländischen Lager an die Kunden versandt. Zum überwiegenden Teil erfolgt der Warenverkauf jedoch über die Internetseiten von Amazon.
Den Ablauf der Warenlieferungen im Rahmen der Option "Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon" wird wie folgt geschildert ausgeführt: Die Klägerin sendet ihre Waren aus den Niederlanden an diverse Logistikzentren von Amazon in der EU, wobei die Waren für deutsche Privatkunden überwiegend in deutsche Logistikzentren geliefert werden. Bei den Logistikzentren in Deutschland handelt es sich um Tochterunternehmen von Amazon. Diese lagerten die Ware für Amazon ein und stellten diese zum Verkauf an die Endkunden bereit. Der Klägerin ist teilweise nicht bekannt, in welchem Logistikzentrum sich die Ware befindet, weil Amazon die angelieferten Waren eigenständig auf andere Logistikzentren verteilen kann. Die Waren werden über Amazon direkt an die Privatkunden verkauft. Entscheidungen über den Verkauf und den Abnehmer trifft ausschließlich Amazon, auch der Versand erfolgt ausschließlich über die Amazon Logistik-Kette.
Die Klägerin qualifizierte die Warenlieferungen als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung an Amazon mit Sitz in Luxemburg. Das FA ging davon aus, dass die Klägerin auch insoweit Lieferungen an deutsche Endkunden ausgeführt hat, als sie am Paneuropäischen Versand im Rahmen der Option "Verkauf durch die Klägerin, Versand durch Amazon" teilgenommen hat. Amazon erbringt an die Händler als Leistungsempfänger elektronische Dienstleistungen. Die hierfür von Amazon erhobenen Gebühren unterliegen der Umsatzsteuer (Ort der Leistung in den Niederlanden, Steuerschuldner ist die Klägerin als Leistungsempfängerin). Mit der Einlagerung der Waren in die Zentren von Amazon führt die Klägerin ein innergemeinschaftliches Verbringen aus. Die nach der Einlagerung getätigten Lieferungen an die inländischen Kunden sind steuerbar und im Rahmen der Versandhandelsregelung in Deutschland steuerpflichtig.
Das FG (FG Düsseldorf, Urteil v. 11.10.2019 – 1 K 2693/17 U) wies die Klage ab. Die Klägerin hat unter Einschaltung von Amazon Umsätze an deutsche Endkunden ausgeführt, soweit die Ware von der Klägerin zuvor in ein deutsches Logistikzentrum verbracht wurde (§ 3 Abs. 6 UStG). Leistungsempfänger ist der Endkunde. Soweit die Klägerin Ware aus den Niederlanden in ein deutsches Logistikzentrum von Amazon verbracht hat, hat sie damit ein innergemeinschaftliches Verbringen verwirklicht. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist in den Niederlanden steuerfrei und führt in Deutschland zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Soweit die Waren in ein Logistikzentrum in einem anderen Mitgliedstaat der EU verbracht wurden, kommt die Versandhandelregelung des § 3c Abs. 1 S. 1 UStG zur Anwendung. Die deutschen privaten Abnehmer der Klägerin gehören zu dem in § 3c Abs. 2 UStG genannten Personenkreis (Lieferschwellen wurden als überschritten angesehen, da keine Aufteilung der Umsätze vorgenommen wurde).
Der BFH weist die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG Düsseldorfs als unbegründet zurück:
- Die Rechtssache hat nicht offensichtlich eine grundsätzliche Bedeutung, da die Entscheidung des FG in Einklang mit der Auffassung in der Literatur steht und das vom FG gefundene Ergebnis sowohl mit Art. 14a MwStSystRL als auch durch § 25e UStG bestätigt wird.
- Aus denselben Gründen spricht für die Beurteilung des FG auch § 25e UStG i.d.F. des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 (BGBl I 2018, 2338). Damit werden seit 1.1.2019 zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen die Betreiber eines elektronischen Marktplatzes für die nicht entrichtete Umsatzsteuer aus der Lieferung eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden ist, unter den in § 25e UStG genannten weiteren Voraussetzungen in Haftung genommen.
Quelle: BFH, Beschluss v. 29.4.2020 – XI B 113/19, NWB GAAAH-49567 (JT)
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