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Umsatzsteuer | Bescheinigung für den Handel auf Online-Plattformen (BMF)

Das BMF hat u.a. die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG, die dem Unternehmer als Nachweis gegenüber dem Marktplatzbetreiber dient, dass er steuerlich registriert ist, veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 17.12.2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06).

Hintergrund: Durch Artikel 9 Nr. 7 des Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 11.12.2018 (BGBl. I S. 2338) wird § 22f UStG - Besondere Pflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes - mit Wirkung zum 01.01.2019 in Kraft treten.

Nach § 22f Abs. 1 Satz 1 UStG hat der Betreiber eines elektronischen Marktplatzes im Sinne von § 25e Abs. 5 und 6 UStG für Lieferungen eines Unternehmers, die auf dem von ihm bereitgestellten Marktplatz rechtlich begründet worden sind und bei denen die Beförderung oder Versendung im Inland beginnt oder endet, bestimmte Aufzeichnungen zu führen. Dazu gehört auch das Beginn- und Enddatum der Gültigkeit der dem liefernden Unternehmer vom zuständigen Finanzamt erteilten Bescheinigung über dessen (umsatz-) steuerliche Erfassung.

Für diesen Nachweis werden die Vordruckmuster

  • USt 1 TJ - Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG -
    und
  • USt 1 TI - Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG

eingeführt.

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG wird auf Antrag hin von dem nach § 21 AO zuständigen Finanzamt erteilt. Für die Antragstellung kann das Vordruckmuster USt 1 TJ verwendet werden. Wird das Vordruckmuster USt 1 TJ für die Antragstellung nicht verwendet, sind die hierin verlangten Angaben in dem Antrag anzugeben. Der Antrag ist schriftlich per Post oder E-Mail an das zuständige Finanzamt zu senden/übermitteln.

Die Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger (Unternehmer) im Sinne von § 22f Abs. 1 Satz 2 UStG ist längstens gültig bis zum 31.12.2021. Die Gültigkeit der Bescheinigung erlischt spätestens sechs Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens gemäß § 27 Abs. 25 Satz 1 UStG im Bundessteuerblatt.

Bis zur Einrichtung eines elektronischen Datenabrufverfahrens wird die Bescheinigung übergangsweise in Papierform erteilt.
Die Vordrucke sind auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters herzustellen.

Soweit erforderlich, kann die dem Unternehmer erteilte Papierbescheinigung von diesem in ein elektronisches Format überführt und auf elektronischem Weg weitergeleitet werden.

Hauptbezug: BMF, Schreiben v. 17.12.2018 - III C 5 - S 7420/14/10005-06, NWB DokID: FAAAH-03836

Verwandte Artikel:

  • Melhem/Laaß, „Jahressteuergesetz 2018“, SteuerStud 1/2019 S. 22, NWB DokID: OAAAG-96916
  • Korn/Strahl, Steuerliche Hinweise und Dispositionen zum Jahresende 2018 - Teil 1: Anhängige Steuergesetzgebungsvorhaben bis zum Jahresende 2018, NWB 49/2018 S. 3581, NWB DokID: EAAAH-00676
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