Hintergrund: Der BFH hat in seinem o. g. Urteil festgestellt, dass Werklieferungen vorliegen, sobald zusätzlich zur Verschaffung der Verfügungsmacht (§ 3 Abs. 1 UStG) ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Darüber hinaus stellt der BFH fest, dass die Be- oder Verarbeitung eigener Gegenstände des Leistenden nicht für die Annahme einer Werklieferung ausreichend ist.
Zur Ă„nderung des UStAE fĂĽhrt das BMF aus:
- Abschnitt 3.8 Absatz 1 der Satz 1 wird wie folgt geändert: Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Werkhersteller für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (vgl. BFH-Urteil vom 22. 8. 2013, V R 37/10).
- Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
- Es wird hinsichtlich aller bis vor dem 1.1.2021 entstandener gesetzlicher Umsatzsteuer - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs und Fälle des § 13b UStG - nicht beanstandet, wenn die Unternehmer Lieferungen entsprechend der bisherigen Fassung des Abschnitts 3.8 Absatz 1 Satz 1 UStAE behandelt haben.
Quelle: BMF, Schreiben v. 1.10.2020 - III C 2 - S 7112/19/10001 :001, NWB MAAAH-59888 (JT)
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