Hintergrund: Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Bundesrat hat den entsprechenden Gesetzesbeschluss des Bundestages am 29.11.2019 gebilligt. Das Gesetz ist am 13.12.2019 in Kraft getreten. Bei einem zu versteuernden Einkommen von 61.717 € ist dadurch zukünftig kein Soli mehr fällig. Davon profitieren rund 90 % der Steuerzahler (BundesratKOMPAKT).
Sachverhalt: Streitig ist, ob das FA den Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag ab 1.1.2020 auf 0 € wegen dessen Verfassungswidrigkeit zu Recht abgelehnt hat.
Das FG fĂĽhrte aus:
- Die erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes für Veranlagungszeiträume ab 2020 hat der Senat im Streitfall nicht gewinnen können.
- Der Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer im Sinne des Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG findet nach Auffassung des Senats nach derzeitigem Stand auch für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage. Es handelt sich um eine echte Steuer im Sinne des § 3 AO, für die der Bund die Ertragshoheit und alleinige Gesetzgebungskompetenz hat (Art. 105 Abs. 2 GG).
- Der Senat teilt ausdrücklich nicht die These, dass "automatisch" mit Auslaufen des Solidarpakts II (und der Neuregelung des Länderfinanzausgleichs) auch der Solidaritätszuschlag seine Rechtfertigung verliert. Hier mag zwar eine gewisse politische Verbindung bestehen, eine rechtliche Verbindung dahingehend, dass alleine der Solidarpakt II einen Mehrbedarf des Bundes zur Finanzierung der Lasten der Wiedervereinigung zu begründen vermag, sieht der Senat nicht.
Hinweis
Die Revision ist beim BFH unter dem Az. IX R 15/20 anhängig. Die Frage, ob die fortgesetzte Erhebung des Solidaritätszuschlags ab 2020 verfassungsrechtlich zulässig ist, berührt das Interesse einer Vielzahl von Steuerpflichtigen.
Quelle: FG NĂĽrnberg, Urteil v. 29.7.2020 - 3 K 1098/19; NWB KAAAH-57965 (JT)
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