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Schenkungsteuer | Grundstücksschenkung an Kind und anschließende Weiterschenkung an Enkelkind (FG)

Überträgt ein Großelternteil ein Grundstück schenkweise auf ein Kind und schenkt das bedachte Kind unmittelbar im Anschluss an die ausgeführte Schenkung einen Grundstücksteil an das Enkelkind weiter, ohne zur Weiterschenkung verpflichtet zu sein, liegt schenkungsteuerrechtlich keine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind vor. Dass die Weiterübertragung in einem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern vorgesehen ist, reicht für sich nicht aus, um eine Zuwendung des Großelternteils an das Enkelkind zu begründen (FG Hamburg, Urteil v. 20.8.2019 - 3 K 123/18).

Sachverhalt: Die Großmutter der Klägerin schenkte ihrer Tochter (Mutter der Klägerin) ein 1.435 qm großes Grundstück. Die Großmutter behielt sich dabei für sich und ihren Ehemann ein lebenslängliches unentgeltliches Nießbrauchsrecht an dem übertragenen Grundstück sowie ein Rückforderungsrecht in bestimmten Fällen vor. Mit notarieller Urkunde vom selben Tag übertrug die Mutter den hinteren Grundstücksteil (700 qm) auf die Klägerin. Die Großeltern willigten in die Schenkung ein und das Nießbrauchsrecht sowie die Rückauflassungsvormerkung wurden für den hinteren Grundstücksteil gelöscht.

Die Grundstücksübertragung an die Mutter war ebenfalls im gemeinsamen Testament der Großeltern vorgesehen gewesen. Das Testament wurde bereits vor der Grundstücksschenkung aufgesetzt. Ebenfalls im Testament vorgesehen war die Weitergabe des hinteren Grundstücksteils von der Mutter an die Klägerin.

Das FA sieht in der Grundstücksübertragung von der Mutter auf die Klägerin keine freigebige Zuwendung, da die Mutter durch das Testament der Großeltern zur Weitergabe des Grundstücks verpflichtet gewesen sei. Vielmehr liege eine Schenkung der Großmutter an ihre Enkelin (Klägerin) vor.

Das FG Hamburg führt dazu Folgendes aus:

  • Eine kurze Verweildauer des Geschenks beim Bedachten spricht für sich allein genommen nicht für eine Weitergabeverpflichtung (BFH, Urteil vom 18.7.2013 - II R 37/11).
  • Es liegt keine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung der Großmutter an die Klägerin vor. Denn zum einen liegt zivilrechtlich keine Zuwendung der Großmutter an ihre Enkelin (Klägerin) vor und zum anderen hat die Großmutter den übertragenden Grundbesitz ausschließlich ihrer Tochter und nicht auch anteilig ihrer Enkelin (Klägerin) zugewendet.
  • Der Überlassungsvertrag zwischen der Großmutter und ihrer Tochter enthielt keine ausdrückliche Verpflichtung zur Weiterübertragung des hinteren Grundstücksteils auf die Klägerin.
  • Aus der Zustimmung der Großmutter zur Weiterschenkung sowie aus dem gemeinschaftlichen Testament der Großeltern lässt sich ebenfalls keine - von der Zivilrechtslage abweichende - Schenkung herleiten. Insbesondere das Testament entfaltet seine rechtliche Wirkung erst mit Eintritt des Erbfalls.
  • Ein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO liegt ebenfalls nicht vor, da im Hinblick auf die zivilrechtlichen Rechtsfolgen regelmäßig beachtliche nichtsteuerliche Gründe für die Gestaltung vorhanden sind. Außerdem steht es auch Angehörigen frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander so zu gestalten, dass sie für sie steuerlich möglichst günstig sind (BFH-Urteil v. 16.1.1992, V R 1/91).

Quelle: FG Hamburg, Urteil v. 20.8.2019 - 3 K 123/18; NWB DokID: HAAAH-32946 (ImA)

Verwandte Artikel:
•    Brabender/Held, Übertragung von Vermögen auf Kinder, NWB-EV 9/2019 S. 295, NWB DokID: ZAAAH-28469
•    Kaya, Vorweggenommene Erbfolge durch Schenkung, Grundlagen, NWB DokID: HAAAE-72843

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