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Schenkungsteuer | Berechnung des Werts eines Vorbehaltsnießbrauchs (FG)

Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts (FG Münster, Urteil v. 27.8.2020 - 3 K 722/16 Erb; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger hatte von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung erhalten, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehalten hatte. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete. In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.

Das FG Münster wies die hiergegen erhobene Klage ab:

  • Die Kapitalisierung des gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts.
  • Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasst die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt ist. Dieser Jahreswert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen ist und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen sind.
  • Im Streitfall ist der Kläger durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen weder rechtlich noch tatsächlich belastet gewesen.
  • Zins- und Tilgungsleistungen sind deshalb bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs nicht zu berücksichtigen.

Hinweis: Die Revision ist beim BFH unter dem Az. II R 30/20 anhängig.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung v. 1.10.2020 (il)

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