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Quick Fixes - Erster Meilenstein zum "Neuen Binnenmarkt!"

Europas größte Mehrwertsteuer-Reform seit 1993 nimmt Fahrt auf. Zum Thema sprach die Steuer-Fachschule Dr. Endriss mit dem Umsatzsteuer-Experten Jürgen Serafini.

Das derzeitige Mehrwertsteuersystem ist in seinen wesentlichen Zügen bereits seit 01.01.1993 in Kraft. Eigentlich war es nur als „vorläufige Übergangsregelung“ bis Ende 1998 gedacht. Danach sollte eine grundlegende Systemumstellung erfolgen.

Erst 25 Jahre später, Ende 2018, hat die EU nun Teilbereiche aus dem Gesamtpaket des sogenannten „Mehrwertsteuer-Aktionsplans“ über den Waren- und Dienstleistungsverkehr abgetrennt und in Form sogenannter „Quick Fixes“ verabschiedet. Letztere werden bereits ab 01.01.2020 im gesamten Binnenmarkt gelten, während die weiteren Reformschritte nachfolgend sukzessive in Kraft treten werden. Mit einer Umstellung auf das finale Mehrwertsteuersystem wird derzeit frühestens ab 2022 gerechnet. Das Konsultationsverfahren zur Umsetzung läuft derzeit noch.

Mit Hilfe dieser neuen Regelungen im innergemeinschaftlichen Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten zielt die EU auf eine Vereinfachung, Vereinheitlichung und Stärkung des Mehrwertsteuersystems ab. Gleichzeitig sollen die Regelungen vor Missbrauch und Betrug schützen. Folgend ein Auszug aus unserem Interview mit Herrn Jürgen Serafini.

ENDRISS: Welche Bereiche sind von den neuen Quick Fixes betroffen?

SERAFINI: Die Quick Fixes betreffen den Bereich der grenzüberschreitenden Liefervorgänge im Binnenmarkt, also den Problembereich der sogenannten „innergemeinschaftlichen Lieferungen“.

Konkret geht es dabei um vier Änderungspunkte:

• Voraussetzungsverschärfung: Steuerbefreiung nur, wenn Abneh- mer-„USt-IdNr.“ vorliegt und in der „Zusammenfassenden Meldung“ (ZM) zutreffend deklariert ist

• Nachweis-Vermutungsregelungen zum grenzüberschreitenden Warentransport: EU-Nachweismöglichkeiten in Abhängigkeit von der Transportverantwortung (des Lieferers/Abnehmers)

• Reihengeschäfts-Regelung: einheitliche Beurteilung von Reihengeschäftsvorgängen anhand vereinfachender Typisierungsregelungen

• Konsignationslager-Regelung: Schaffung einer Fiktion, um grenzüberschreitende Fiskal-Registrierungen zu vermeiden und die Besteuerungen von „Lagerbelieferung“ zu vereinfachen

ENDRISS: Was bringt die neue Regelung mit sich?

SERAFNI: Ab 2020 enthält das EU-Recht nun klare Regelungen zu den

„alles entscheidenden Fragen“:

• Welchem der am Reihengeschäft beteiligten Lieferer/Abnehmer ist die Waren-Transportbewegung zuzuordnen?

• Für wen kommt damit auch die Steuerbefreiungsmöglichkeit als inner- gemeinschaftliche Lieferung in Betracht?

Für die bislang problematischen Fälle der Transportveranlassung durch einen Zwischenhändler ordnet das EG-Recht nun nämlich an, dass

  • grundsätzlich dessen Transport der bezogenen Eingangslieferung zuzuordnen (und damit die vorangehende Lieferung an den Zwischenhändler steuerbefreiungsfähig) ist, es sei denn,

  • der Zwischenhändler ist bei der mit dem Vorlieferanten vereinbarten Belieferung mit einer aus dem Transport-Ausgangsland stammenden (bei Exporten aus Deutschland also mit einer deutschen) USt-IdNr. auf- getreten.

    Diese neue Regelungstechnik führt für die problematischen „Zwischenhändler-Transporte“ regelmäßig zu einer einfach handhabbaren wie praxisgerechten Besteuerungslösung. Der die EU-Regelung umsetzende deutsche Gesetzesentwurf enthält zudem ergänzende Klarstellungen für Sachverhalte, bei denen Erstlieferanten oder Letztabnehmer den Transport veranlasst haben. Zudem gibt es dort Regelungen zu den Fällen der Ausfuhr in das/Einfuhr aus dem Drittland. Die „Reihengeschäftsregelung“ dürfte daher für deutsche Exporteure in vielen Fällen eine echte und spürbare Vereinfachung sowie Rechtssicherheit mit sich bringen.

ENDRISS: Ist mit den Quick Fixes nun alles umfassend geklärt?

SERAFINI: Die verabschiedeten Quick-Fixes sind zentral bedeutsame erste „milestones“ auf dem Weg zum neuen Binnenmarkt, aber schon jetzt ist durch verabschiedete EU-Vorgaben absehbar, dass in den kommenden Jahren weitere grundlegende Systemkorrekturen bei der Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Binnenmarktvorgänge folgen werden.

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