Hintergrund für das BMF-Schreiben ist eine ab dem 1.1.2020 zur Anwendung kommende Gesetzesänderung, die vornehmlich auch für die lohnsteuerliche Einordnung von Gutscheinen von Bedeutung ist. Die Finanzverwaltung hat eine Nichtbeanstandungsregelung festgelegt, so dass erst ab 2022 Gutscheingestellungen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG zu erfüllen haben.
1. Vorbemerkung
Lohnsteuerlich ist die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug für die Anwendung bestimmter Regelungen bedeutsam.
- Nur auf mit dem Marktpreis bewerteten, steuerpflichtigen und nicht pauschalierten Sachbezug gilt die 44 EUR-Freigrenze (ab 2022: 50 EUR).
- Nur für (bestimmten) Sachbezug kann eine Pauschsteuer gem. § 37b Abs. 1 und/oder Abs. 2 EStG angewandt werden.
- Aufmerksamkeiten aus besonderem persönlichen Anlass sind nur bei Vorliegen von Sachzuwendungen bis 60 EUR je Anlass kein Arbeits¬lohn. Geldleistungen zählen hingegen stets zum Arbeitslohn.
2. Gesetzesänderung
Mit Wirkung ab 2020 hat der Gesetzgeber in § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG eine Regelung zur Abgrenzung zwischen Geldleistungen und Sachbezug beschlossen.
Wortlaut § 8 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG (n. F.)
„Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.
Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.“
3. Nichtbeanstandungsregelung
Durch den Verweis in § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG auf das ZAG sind zahlreiche Fragen aufgekommen, welcher Gutschein diese Voraussetzungen erfüllt. Die Finanzverwaltung beanstandet es vor diesem Hintergrund nicht, wenn Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, jedoch die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG nicht erfüllen, noch bis zum 31. Dezember 2021 als Sachbezug anerkannt werden. Diese Nichtbeanstandungsregelung gilt auch in der Sozialversicherung – ebenso rückwirkend ab 2020.
4. Erhöhung der 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR ab 2022
Mit Wirkung ab dem VZ 2022 hat der Gesetzgeber die 44 EUR-Freigrenze auf 50 EUR erhöht.
5. Zweckgebundene Geldleistungen (= Barlohn)
Zweckgebundene Geldleistungen werden dem Barlohn zugerechnet.
6. Nachträgliche Kostenerstattung und Abgrenzung zu Auslagenersatz
Auch eine nachträgliche Kostenerstattung führt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 EStG zu einer Geldleistung.
7. Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
7.1 Grundsätzliches
Geldsurrogate und Gutscheine, die auf einen Geldbetrag lauten, können aufgrund der Rückfallklausel in § 8 Abs. 1 S. 3 EStG aber als Sachbezug eingeordnet werden. Dies bedarf einer Prüfung im jeweiligen Einzelfall.
Für das Vorliegen eines Sachbezugs ist Voraussetzung, dass die Gutscheine und Geldkarten
- ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und
- die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdienste¬aufsichtsgesetzes (kurz: ZAG) erfüllen (ausgesetzt bis zum 31. Dezember 2021 ).