Bislang orientieren sich die umsatzsteuerlichen Spielregeln eng an der bilanziellen Behandlung: Der UStAE verfĂĽgt bisher, dass es sich um eine Lieferung des Leasinggebers an den Leasingnehmer handelt, wenn der Leasinggegenstand dem Leasingnehmer ertragsteuerlich zuzurechnen ist.
Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Leasingnehmer wirtschaftlicher Eigentümer ist bzw. wird. Diese in der Praxis weit verbreitete und vor allem gelebte Regelung dürfte bald ein jähes Ende finden: Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines entsprechend geänderten Abschnitts 3.5 UStAE (Abs. 5 bis 7) zur Stellungnahme an verschiedene Verbände geschickt.
Das BMF stützt sich dabei auf das Urteil des EuGH v. 04.10.2017 (C-164/6, „Mercedes Benz Finanzial Services UK Ltd“) und plant, dessen Grundsätze zu übernehmen.
Danach liegt eine Lieferung vor, wenn zwei Voraussetzungen erfĂĽllt sind:
- Der Vertrag muss eine Klausel ĂĽber den EigentumsĂĽbergang vorsehen, eine Kaufoption des Leasingnehmers ist dabei ausreichend und
- zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung muss aus der Vertragsbestimmung hervorgehen, dass das Eigentum am Gegenstand bei normalem Vertragsablauf automatisch auf den Leasingnehmer ĂĽbergehen soll.
Problematisch könnte es in diesem Kontext sein, dass die ertragsteuerlichen Regelungen fortan von der umsatzsteuerlichen Behandlung abweichen können. So könnte es sich z.B. in gewissen Fällen um eine sonstige Leistung handeln, über die abzurechnen ist, während das Wirtschaftsgut beim Leasingnehmer zu bilanzieren ist.
Außerdem enthält der Entwurf auch zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe, die in der Praxis zu Schwierigkeiten führen könnten.
Es bleibt die Hoffnung, dass das BMF auf die Kritik der Verbände entsprechend reagiert – wir halten Sie in unseren Seminaren auf dem Laufenden!