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KoMöG – Der Durchbruch zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts?

Das Bundeskabinett hat am 24.3.2021 den Entwurf eines Ge­setzes zur Mo­der­ni­sie­rung des Kör­per­schaft­steu­er­rechts (Kö­MoG) beschlossen. Damit soll insbesondere eine Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeführt werden.

Optionsmöglichkeit soll Wettbewerbsfähigkeit des Mittelstands stärken

Nahezu alle mittelständischen Betriebe werden entweder in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft geführt. Beide Rechtsformen haben in ertragsteuerlicher Hinsicht ihre Vor- und Nachteile. Während bei Personengesellschaften das sog. „Transparenzprinzip“ gilt (d.h. einkommen- bzw. körperschaftsteuerlich existiert die Gesellschaft im Prinzip nicht, der „Mit“-unternehmer wird behandelt wie ein Einzelunternehmer), gilt bei Kapitalgesellschaften das strikte Trennungsprinzip. Letzteres bedeutet, dass man streng zwischen Geschäftsvorfällen auf Ebene der Gesellschaft und solchen des Gesellschafters unterscheidet.

Erster Versuch in 2008

Zuletzt hat man im Jahr 2008 mit dem Unternehmenssteuerreformgesetzt versucht, eine Rechtsformneutralität herbeizuführen. Auch für Personengesellschaften sollte die Besteuerungshöhe davon abhängig gemacht werden, ob die Gesellschaften thesaurieren, oder die Gesellschafter ihre Gewinne entnehmen – in der Praxis fand diese Regelung jedoch wenig Anklang.

2021: Ein neuer Vorstoß!

Nachdem das IDW bereits im Jahr 2020 seine Idee vorgestellt hatte, zeigt nun das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts einen neuen Weg auf: Zur Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit von Familienunternehmen in der Rechtsform der KG oder OHG ist das sog. Optionsmodell Kernpunkt des Vorhabens. Danach können nun Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften wählen, ob die Behandlung  ertragsteuerlich und verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft erfolgen soll.

Technisch stellt dies einen Formwechsel dar – inklusive der Möglichkeit, wieder zur Besteuerung als Personengesellschaft zurückzukehren!

Doch dessen nicht genug:

Beabsichtigt ist auch, die komplexe Materie der organschaftlichen Ausgleichsposten zu vereinfachen: Nach der sog. Einlagenlösung sollen Minderabführungen als Einlagen der Gesellschafter in die Gesellschaft und Mehrabführungen als Einlagenrückgewähr gelten.

Da nun der erst veröffentlichte Gesetzesentwurf seit gestern (24.03.2021) kein Entwurf mehr ist– wird die damit verbundene Flexibilisierung im hiesigen Mittelstand sicherlich mit offenen Armen begrüßt.

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