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Körperschaftsteuer/Verfahrensrecht | Keine gesonderte Feststellung der konkreten Tätigkeit auf Ebene der Organgesellschaft bei der Spartenzuordnung (FG)

Februar 2025

Für Zwecke des § 8 Abs. 9 KStG (Spartenzuordnung) sind auf Ebene der Organgesellschaft die konkrete Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG nicht gesondert festzustellen (FG Münster, Urteil v. 25.11.2024 - 10 K 781/22 K,F; Revision zugelassen).

Hintergrund: Nach § 179 Abs. 1 AO muss eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich gesetzlich angeordnet sein. Für die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft sieht § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG vor, dass „das dem Organträger zuzurechnende Einkommen und damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen“ gegenüber dem Organträger und der Organgesellschaft gesondert und einheitlich festzustellen sind. Diese Feststellungen sind nach § 14 Abs. 5 Satz 2 KStG für die Besteuerung des Einkommens des Organträgers und der Organgesellschaft bindend. Nach § 34 Abs. 9 Nr. 9 KStG gelten diese Vorschriften erstmalig für nach dem 31.12.2013 beginnende Feststellungszeiträume.

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten u.a. um die Frage, ob für Zwecke des § 8 Abs. 9 KStG (Spartenzuordnung) auf Ebene der Organgesellschaft die konkrete Tätigkeit und die Höhe des auf die festgestellte Tätigkeit entfallenden Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG gesondert festzustellen sind.

Hierzu führten die Richter des FG Münster u.a. weiter aus:

  • Was unter „damit zusammenhängende andere Besteuerungsgrundlagen“ i.S. des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht definiert.
  •  Der 13. Senat des FG Münster hat zu einem ähnlichen Sachverhalt entschieden, dass zu den mit dem zuzurechnenden Einkommen zusammenhängenden anderen Besteuerungsgrundlagen jedenfalls nicht die Beschreibung der konkreten Tätigkeit der Organgesellschaft und ein dieser Tätigkeit zuzurechnender Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte zählt (FG Münster, Urteil v. 6.6.2024 - 13 K 780/22 F, Revision anhängig, BFH-Az. I R 18/24).
  • Dem schließt sich der erkennende Senat an:
  • Die gesonderte Feststellung der Tätigkeiten einer Organgesellschaft und eine Zuordnung von Gesamtbeträgen der Einkünfte ist weder mit der gesetzlichen Systematik vereinbar noch erscheint dies sachdienlich.
  • Der Grundsatz der sog. Feststellungsklarheit gebietet angesichts des unscharfen Wortlauts des § 14 Abs. 5 Satz 1 KStG jedenfalls eine strenge Beurteilung bei der Beantwortung der Frage, welche Besteuerungsgrundlagen festzustellen sind.
  • Die Feststellung von Tätigkeiten der Organgesellschaft steht im Widerspruch zu der sich aus § 15 Satz 1 Nr. 5 KStG ergebenden gesetzlichen Systematik.Gemäß § 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 KStG ist § 8 Abs. 9 KStG – und damit die Spartentrennung – bei der Organgesellschaft nicht anzuwenden. Vielmehr ist die Spartentrennung erst auf der Ebene des Organträgers durchzuführen (§ 15 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 KStG).
  • Entgegen diesen Maßgaben würde durch eine Tätigkeitsfeststellung auf der Ebene der Organgesellschaft die Spartentrennung teilweise vorweggenommen, die nach § 8 Abs. 9 Satz 1 KStG in einem ersten Schritt ebenfalls die Bestimmung einer Tätigkeit voraussetzt und die ggf. in einem zweiten Schritt in einer Sparte mit anderen Tätigkeiten zusammenzufassen ist.
  •  Die gesonderte Feststellung von Tätigkeiten der Organgesellschaften entspricht darüber hinaus nicht dem Ziel der Verfahrensökonomie. Denn die Feststellung auf der Ebene der Organgesellschaften würde dazu führen, dass nicht die Organträgerin die im Organkreis ausgeübten Tätigkeiten zentral ermitteln und eine Spartenbildung vornehmen müsste, sondern sämtliche Organgesellschaften gehalten wären, die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf die bei der Organträgerin durchzuführenden Spartentrennung bereits auf ihrer Ebene feststellen zu lassen.

Quelle: FG Münster, Urteil v. 25.11.2024 - 10 K 781/22 K,F, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW (il)

Fundstelle(n):
NWB MAAAJ-84311

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