In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
I. Umsetzung der Maßnahmen der Gruppe Verhaltenskodex (Unternehmensbesteuerung)
II. Nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete und Ansässigkeit
III. Anwendungsbereich
- Persönlicher Anwendungsbereich
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Zeitlicher Anwendungsbereich
- Allgemeines
- Anwendung des § 8 StAbwG
- Anwendung des § 11 StAbwG
IV. Betroffene Geschäftsvorgänge, § 7 StAbwG
V. Abwehrmaßnahmen
- Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs, § 8 StAbwG
- Verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung, § 9 StAbwG
- Quellensteuermaßnahmen, § 10 StAbwG
- Allgemeines
- Einzelne Tatbestände, § 10 Absatz 1 Satz 1 StAbwG
- Weitere Voraussetzungen, § 10 Absatz 1 Satz 2 StAbwG
- Rechtsfolgen, § 10 Absatz 2 StAbwG
- Versagung der Steuerbefreiung für Dividenden und Veräußerungsgewinne, § 11 StAbwG
- Verhältnis der Abwehrmaßnahmen untereinander
- Gesteigerte Mitwirkungspflichten, § 12 StAbwG
VI. Verhältnis zu anderen Regelungen
- Verhältnis von §§ 8, 9 und 10 StAbwG zu § 10 AStG
- Verhältnis von § 10 StAbwG zu § 2 AStG
- Verhältnis von § 11 StAbwG zu § 11 AStG
- Verhältnis des StAbwG zu bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen
- Verhältnis zu anderen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugsverboten
Quelle: BMF, Schreiben v. 14.6.2024 - Z IV B 5 - S 1308/22/10008 :004; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
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