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Gewerbesteuer | Wegfall der Unternehmensidentität kann zu abgekürztem Erhebungszeitraum führen (BFH)

Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen (BFH, Urteil v. 19.12.2019 - IV R 8/17; veröffentlicht am 30.4.2020).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Höhe des Verlustabzugs bei einem unterjährigem Gesellschafterwechsel in einer Personengesellschaft (zur ersten Instanz, FG Baden-Württemberg, Urteil v. 18.5.2017 - 1 K 3691/15, s. unsere Online-Nachricht v. 30.6.2017).

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Fällt die Unternehmensidentität und damit die sachliche Gewerbesteuerpflicht während des Kalenderjahrs weg, ist der Gewerbesteuermessbetrag für einen abgekürzten Erhebungszeitraum festzusetzen.
  • Ob der bisherige Gewerbebetrieb eingestellt und (ggf.) ein neuer Gewerbebetrieb in Gang gesetzt wird, bestimmt sich danach, ob der "bisherige" und der "neue" Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung identisch sind.
  • Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG entwickelt wurden.
  • Dabei steht die Überführung wesentlicher Betriebsgrundlagen, insbesondere von Wirtschaftsgütern mit erheblichen stillen Reserven, der Einstellung des "bisherigen" Betriebs nicht entgegen (Änderung der Rechtsprechung).

Verwandte Artikel:

  • Hoheisel, Voraussetzungen der Unternehmensidentität bei der gewerbesteuerlichen Verlustnutzung, StuB 9/2020 S. 334 NWB OAAAH-47162

Quelle: BFH, Urteil v. 19.12.2019 - IV R 8/17, NWB AAAAH-47680, NWB Datenbank (il)

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