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Gesetzgebung | Siebtes Gesetz zur Ă„nderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BMF)

Die Bundesregierung hat am 12.6.2020 das Siebte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beschlossen. Ziel ist es u.a., die Kfz-Steuer für Pkw stärker an CO2-Emissionen auszurichten.

Der Gesetzesentwurf enthält insbesondere die folgenden Regelungen:

  • Stärkere Gewichtung der CO2-Werte bei den Steuersätzen fĂĽr Pkw: Bisher gilt bei der Besteuerung von Pkw fĂĽr CO2-Werte oberhalb von 95 g/km ein einheitlicher Steuersatz von 2 Euro je g/km. Um einen stärkeren Anreiz fĂĽr emissionsärmere Fahrzeuge zu setzen, werden fĂĽr Pkw-Erstzulassungen ab dem 1.1.2021 ansteigend gestaffelte Steuersätze eingefĂĽhrt: Je höher der CO2-Wert, desto höher der Steuersatz. So steigt der Steuersatz von 2 Euro je g/km in der Stufe 1 (ĂĽber 95 g/km bis zu 115 g/km) auf 4 Euro je g/km in der Stufe 6 (ĂĽber 195 g/km).
  • Verlängerung der Steuerbefreiung fĂĽr erstzugelassene reine Elektrofahrzeuge: Die zehnjährige Steuerbefreiung fĂĽr reine Elektrofahrzeuge ist bisher beschränkt auf Pkw, die bis 31.12.2020 erstmalig zugelassen oder komplett auf Elektroantrieb umgerĂĽstet werden. Der Zeitraum wird nun deutlich verlängert. Die Steuerbefreiung gilt kĂĽnftig fĂĽr begĂĽnstigte Erstzulassungen und UmrĂĽstungen bis zum 31.12.2025. Sie wird längstens bis zum 31.12.2030 gewährt.
  • Förderung von emissionsärmeren Pkw: Gefördert wird auch der Umstieg auf besonders emissionsarme Pkw mit Verbrennungsmotoren. Pkw mit einem CO2-Wert bis 95 g/km, die vom 12.6.2020 bis zum 31.12.2024 erstmals zugelassen werden, erhalten fĂĽr einen Zeitraum von maximal 5 Jahren eine SteuervergĂĽnstigung von 30 Euro pro Jahr. Die SteuervergĂĽnstigung wird längstens bis zum 31.12.2025 gewährt.
  • Entlastung kleinerer und mittelständischer Betriebe: Die insbesondere von Handwerksbetrieben verwendeten leichten Nutzfahrzeuge bis 3,5 t Gesamtgewicht, die auch zur Personenbeförderung genutzt werden können, werden zukĂĽnftig nach den gewichtsbezogenen Steuersätzen fĂĽr Nutzfahrzeuge besteuert. Die Regelung des § 18 Absatz 12 KraftStG wird abgeschafft. Damit entlasten wir insbesondere kleinere und mittelständische Betriebe und unterstĂĽtzen diese in der derzeit schwierigen wirtschaftlichen Situation.

Hinweis: Der Regierungsentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.

Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 12.6.2020 (il)

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