Mit dem Vorhaben soll das Strom- und Energiesteuerrecht umfangreich an aktuelle Entwicklungen angepasst, modernisiert und zugleich BĂĽrokratie abgebaut werden.
U.a. folgende MaĂźnahmen sind geplant:
- Im Bereich der Elektromobilität soll die aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannte Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten unter Beachtung der stromsteuerrechtlichen Systematik auf das Stromsteuerrecht übertragen werden. Fortan sollen damit Einzelfallprüfungen von komplexen Geschäftsmodellen „innerhalb der Ladesäule“ entfallen.
- Für das bidirektionale Laden sollen klare Vorgaben geschaffen werden. Diese sollen verhindern, dass Nutzer von E-Fahrzeugen zum Versorger und Steuerschuldner werden, wodurch bürokratischer Aufwand entfällt.
- Stromspeicher sollen technologieoffen neu definiert werden. Mehrfachbesteuerungen fĂĽr ein- und ausgespeisten Strom werden somit vermieden.
- Im Stromsteuerrecht soll die sog. Anlagenverklammerung bei der dezentralen Stromerzeugung aufgehoben werden. FĂĽr die Beurteilung der Steuerbefreiungen soll kĂĽnftig durch einen einheitlichen Anlagenbegriff auf den Standort der jeweiligen Stromerzeugungsanlage abgestellt werden.
- Die mit dem Strompreispaket beschlossene Ausweitung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG bei Beibehaltung der Antragsschwelle von mindestens 250 € Entlastung pro Jahr wird die Anzahl der Entlastungsanträge ab 2025 vervielfachen. Es sollen daher rechtliche Anpassungen erfolgen, wie beispielsweise eine Online-Antragspflicht, um eine vereinfachte Antragstellung und erstmals auch eine weitgehend automatisierte Bearbeitung von Anträgen ab 2025 zu ermöglichen.
- Das Strom- und Energiesteuerrecht soll zudem an EU-rechtliche Vorgaben angepasst und im Bereich der Regelungen im Zusammenhang mit der Stromerzeugung verschlankt werden. Im Energiesteuerbereich wird dazu der EU-rechtlich vorgegebene Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht. Zudem ist Strom aus Biomasse, Klär- und Deponiegas künftig wieder rechtssicher in Anlagen bis 2 Megawatt elektrischer Leistung von der Stromsteuer befreit.
- Zusätzlich sollen zum Zwecke des Bürokratieabbaus Anzeige- und Berichtspflichten verringert werden (z.B. in Mieterstromkonstellationen).
Hinweis:
Das Gesetz muss noch das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen. Es soll zum 1.1.2025 in Kraft treten. Der Referentenentwurf ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF online (il)
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