Hierzu führt das BMF weiter aus:
Mit dem Gesetz bringt die Bundesregierung wichtige steuerliche Verbesserungen auf den Weg für die zielgenaue Förderung kleinerer und mittlerer Unternehmen, die Kurzarbeit und verbilligte Wohnraumvermietung. Außerdem sind Maßnahmen für mehr Digitalisierung und zur Bekämpfung von Steuergestaltungen vorgesehen.
Verbesserung der Steuervergünstigungen bei Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen
Investitionen kleinerer und mittlerer Unternehmen werden steuerlich stärker gefördert. Hierzu wird die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Die Änderungen dienen der Liquiditätssteigerung und der zielgenaueren Ausrichtung der Investitionsförderung auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Corona-Krise. Die Investitionsabzugsbeträge werden dazu auf 50 Prozent erhöht.
Zusätzlich gibt es Erleichterungen in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen: Die Nutzungsvoraussetzungen, das heißt die Größenmerkmale zur Abgrenzung begünstigter Betriebe, werden vereinheitlicht und eine höhere einheitliche Gewinngrenze (in Höhe von 150.000 €) wird eingeführt. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen können künftig auch für vermietete begünstigte Wirtschaftsgüter uneingeschränkt in Anspruch genommen werden.
Die Neuregelungen bei den Anspruchsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen sind bereits für das Veranlagungsjahr 2020 anwendbar. Damit werden bereits Liquiditätsimpulse in 2020 ausgelöst und konjunkturfördernde Investitionen in den Folgejahren angelegt.
Steuerbefreiung von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld
Die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld wird bis 31.12.2021 verlängert und damit der Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.8.2020 umgesetzt.
Mit ihr wird die durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführte begrenzte und befristete Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld im bestehenden Umfang auf die Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres 2021 ausgedehnt.
Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum
Die steuerrechtliche Berücksichtigung von Aufwendungen bei der verbilligten Wohnraumvermietung wird erweitert. Damit soll günstiger Wohnraum gefördert werden.
Konkret ist vorgesehen, dass Vermieter ihre Werbungskosten auch bei sehr günstiger Vermietung vollumfänglich abziehen können. Das gilt, wenn das Entgelt mindestens 50 Prozent (bislang: 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt das Entgelt zwischen 50 und 66 Prozent der ortsüblichen Miete, wird eine Prognose zur Einkünfteerzielungsabsicht vorgenommen. Wenn diese positiv ausfällt, werden die Werbungskosten aus diesem Mietverhältnis nicht gekürzt. So wird einer missbräuchlichen Nutzung der Neuregelung entgegengewirkt.
Vereinfachung bei der Mobilitätsprämie
Die Mobilitätsprämie kann mittels Einkommensteuerbescheid festgesetzt werden. Die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährte Mobilitätsprämie wird in das bestehende Verfahren der Einkommensteuerfestsetzung integriert. Damit wird die Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vereinfacht.
Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuergestaltungen
Der Gesetzentwurf enthält zudem Maßnahmen, mit denen Steuergestaltungen bekämpft und Steueraufkommen gesichert werden sollen:
- Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Kapitalvermögen.
Mit einer zielgenauen Neuregelung unterliegen Einkünfte des Gläubigers von Kapitalerträgen nicht dem Abgeltungsteuertarif, wenn diese Zahlungen auf Seiten des Schuldners bereits tariflich besteuert werden. - Reverse-Charge-Verfahren
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (Reverse-Charge-Verfahren) wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an sog. Wiederverkäufer erweitert. Ziel dieser Erweiterung ist es, Umsatzsteuerausfälle zu verhindern. Bislang traten diese dadurch ein, dass nicht sichergestellt werden konnte, dass leistende Unternehmer vollständig im allgemeinen Besteuerungsverfahren erfasst werden bzw. der Fiskus den Steueranspruch beim Leistenden realisieren kann.
Bürokratieabbau durch Digitalisierung
Weitere Möglichkeiten der Digitalisierung sollen genutzt werden. Hierzu zählen folgende Maßnahmen:
- Datenaustausch im Bereich der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Es wird ein Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern eingeführt. Damit werden die Papierbescheinigungen im bestehenden Lohnsteuerabzugsverfahren vollständig ersetzt und bürokratischer Aufwand gemindert. - Mehrwertsteuer-Digitalpaket
Die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets wird umgesetzt. Diese EU-weit umzusetzenden Maßnahmen tragen zu einer wesentlichen Vereinfachung und zum Bürokratieabbau für Unternehmen bei, die entsprechende Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen. Zugleich sichert die Umsetzung das Steueraufkommen. So wird durch die Erweiterung des Leistungsspektrums der zentralen Anlaufstelle der Mini-One-Stop-Shop zum One-Stop-Shop. Durch die zentrale Anlaufstelle müssen sich insbesondere Onlinehändler nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen.
Das Leistungsspektrum wird für in der EU ansässige Unternehmer, die Rundfunk-, Fernseh- oder Telekommunikationsdienstleistungen (§ 3a Absatz 5 UStG) erbringen, auf Lieferungen innerhalb eines Mitgliedstaates, innergemeinschaftliche Fernverkäufe und alle am Ort des Verbrauchs ausgeführten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz oder Wohnsitz in der EU erweitert.
Um dem international stark gestiegenen E-Commerce Rechnung zu tragen wird für Fernverkäufe von Gegenständen in Sendungen aus Ländern außerhalb der EU mit einem Sachwert bis 150 Euro ein neuer Import-One-Stop-Shop (IOSS) eingeführt. Dieser ermöglicht – als Alternative zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer durch die Zollverwaltung – eine einfache und effiziente Erhebung der Umsatzsteuer auf in die EU eingeführte Sendungen.
Zudem werden bestehende Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten EU-ansässiger Händler abgebaut.
Maßnahmen zur Klarstellung in Reaktion auf BFH-Rechtsprechung
Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs erfordert in diesem Jahr gesetzgeberische Klarstellungen in verschiedenen Bereichen:
- Steuerbegünstigung bei Gehaltsverzicht oder -umwandlung
Gehaltsverzicht oder -umwandlung können im Hinblick auf die soziale Absicherung des Arbeitnehmers problematisch sein. Denn der sozialversicherungspflichtige Grundarbeitslohn wird dadurch zugunsten von Zusatzleistungen regelmäßig dauerhaft abgesenkt. Nunmehr wird klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind.
Eine echte Zusatzleistung liegt vor, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabsetzt oder die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet wird. Wird die Leistung anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Arbeitslohnerhöhung gewährt oder wird bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn erhöht, liegt keine Zusatzleistung vor. Die Regelungen betreffen z. B. die Zuschüsse zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, zur Übereignung betrieblicher Fahrräder und zur Anwendung der 44-Euro-Freigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten.
- Steuererstattungsansprüche des Erblassers als steuerpflichtiger Erwerb
Eine Änderung im Erbschaftsteuergesetz führt zur steuerlichen Gleichbehandlung von Steuererstattungsansprüchen und Steuerschulden, die das Todesjahr des Erblassers betreffen. Künftig sind gleichermaßen die das Todesjahr des Erblassers betreffenden Steuererstattungsansprüche anzusetzen und die Steuerschulden abzuziehen. - Kürzung des Schuldenabzugs bei wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreitem Vermögen
Bisher waren Schulden und Lasten nicht mehr begrenzt abzugsfähig, wenn mangels direkter Zuordnung zu den Vermögensgegenständen, die ganz oder teilweise von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit sind, kein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben war. Nunmehr wird ein ungerechtfertigter doppelter steuerlicher Vorteil aus der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung einerseits und zusätzlich ungekürztem Schuldenabzug andererseits ausgeschlossen.
Weitere Regelungen
Ausschluss der Übermaßbesteuerung
Die Neuregelung des § 50 Absatz 1 Satz 3 EStG sieht vor, dass die Hinzurechnung des Grundfreibetrags bei einem Zusammentreffen mit dem Progressionsvorbehalt nur den Steuersatz des tatsächlich zu versteuernden inländischen Einkommens beeinflusst. Dadurch wird eine Übermaßbesteuerung ausgeschlossen. Bislang wurde dieses Ergebnis durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung erreicht.
Pauschale Besteuerung der Freifahrten von Soldaten
Freifahrtberechtigungen, die Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatengesetz erhalten, können anstelle der individuellen Besteuerung auch pauschal mit 25 Prozent der Aufwendungen des Arbeitgebers besteuert werden. Mit der neuen Pauschalbesteuerungsmöglichkeit wird eine vereinfachte Besteuerung durch den Dienstherrn geschaffen, da eine individuelle Versteuerung dieser Freifahrten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Soldatinnen und Soldaten sollen als Bürgerinnen und Bürger in Uniform Engagement und Verantwortungsbewusstsein zeigen; dafür müssen sie sichtbar und erkennbar sein.
Darüber hinaus hat sich in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Gesetzgebungsbedarf ergeben. Dies betrifft insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie unvermeidlicher technischer Regelungsbedarf.
Hinweis:
Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.
Der Volltext des Regierungsentwurfs (Stand: 2.9.2020 ) ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht.
Quelle: BMF, Pressemitteilung v. 2.9.2020 (il)
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