Hintergrund: Wie in vergangenen Jahren überprüft die WPK als zuständige Aufsichtsbehörde auch in diesem Jahr die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten bei ihren Mitgliedern auf Basis einer IT-gestützten Zufallsauswahl von WP/vBP-Praxen. Die Auswahl fiel dieses Jahr auf insgesamt 139 Praxen. Die stichprobenartig ermittelten Praxen erhalten eine entsprechende Benachrichtigung per Brief.
Hierzu fĂĽhrt die WPK weiter aus:
Mitwirkungspflicht
- WP/vBP sind gegenüber der Aufsichtsbehörde verpflichtet, Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten von Bedeutung sind (§ 52 Abs. 1 GwG).
- Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 56 Abs. 1 Nr. 73 GwG).
- In den vergangenen Jahren war die WPK wegen Verstößen gegen diese Mitwirkungspflicht in mehreren Fällen gezwungen, gegen WP/vBP Bußgelder zu verhängen.
Risikoanalyse
- In diesem Zusammenhang macht die WPK erneut auf die Pflicht zur Erstellung und Dokumentation einer Risikoanalyse aufmerksam (vgl. § 5 GwG).
- Auch die dokumentierte Risikoanalyse ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Praxen, die Risikofaktoren aufweisen oder einen Gesamtumsatz von über 10.000 Euro im Jahr erzielen, müssen ihre Risikoanalyse im digitalen Fragebogen hochladen.
- Die Nichterstellung oder Nichtdokumentation der Risikoanalyse stellen ebenfalls Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GwG).
Interne SicherungsmaĂźnahmen
- Zudem wurden in den vergangenen Aufsichtsdurchgängen seitens der WPK festgestellt, dass bei Praxen, die interne Sicherungsmaßnahmen nach§ 6 GwGerfüllen müssen (Praxen, in denen mehr als zehn Berufsträger tätig sind), Unsicherheiten hinsichtlich der Pflicht bestehen, Maßnahmen zu schaffen und fortzuentwickeln, die geeignet sind, den Missbrauch von neuen Technologien und Produkten zur Begehung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder für Zwecke der Begünstigung der Anonymität von Geschäftsbeziehungen oder von Transaktionen zu verhindern (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 GwG).
- Für viele Praxen sei nicht nachvollziehbar, was diese Pflicht konkret beinhaltet. Ursächlich hierfür sei vor allem, dass diese Pflicht in erster Linie für den Finanzsektor geschaffen wurde.
- Im Grunde geht es vorrangig darum, Technologien und Produkte zu vermeiden, bei denen nicht oder nur sehr schwer nachvollziehbar ist, wer tatsächlich hinter dem Vertragspartner oder der Transaktion steht (zum Beispiel Nutzung von Apps, um Geschäftsbeziehungen herzustellen oder Bezahlung durch Kryptowährungen).
- Kann diesbezüglich Transparenz sichergestellt werden, können diese Produkte und Technologien genutzt werden. Werden Produkte und Technologien genutzt, die anfälliger für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sein können, müssen die Gefährdungslage analysiert und die Ergebnisse dokumentiert werden.
Hinweise:
Der Fragebogen zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten ist für die ermittelten Praxen im Mitgliederbereich „Meine WPK“ online auszufüllen.
Die WPK stellt auf ihrer Internetseite Hilfestellungen und Hinweise zur Verfügung, um ihre Mitglieder bei der Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten zu unterstützen.
Quelle: WPK online, Meldung v. 4.3.2025 (lb)
Fundstelle(n):
NWB AAAAJ-86551