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Einkommensteuer | Zur Investitionszulage und dem Schuldzinsenabzug (BFH)

Für Zwecke der Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG ist der bilanzielle Gewinn nicht um eine steuerfreie Investitionszulage zu kürzen, da sich diese positiv auf die Kapitalentwicklung des Unternehmens auswirkt. Nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG sind dem Gewinn für Zwecke der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nicht hinzuzurechnen (BFH, Urteil v. 3.12.2019 – X R 6/18; veröffentlicht am 18.6.2020).

Hintergrund: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG enthält keine eigene Definition des Gewinns. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze gem. § 4 Abs. 1 EStG . Sinn und Zweck der Vorschrift über den Schuldzinsenabzug ist es, Schuldzinsen nur als Betriebsausgabe zuzulassen, soweit eine private Veranlassung ausgeschlossen ist.

Sachverhalt: Der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG legte der Kläger einen Gewinn unter Ansatz der Investitionszulage zugrunde. Folglich erklärte er für das Streitjahr keine nicht abziehbaren Schuldzinsen.

Im Rahmen einer Außenprüfung ließ der Prüfer des FA die im Bilanzgewinn - nicht aber im steuerlichen Gewinn - enthaltene Investitionszulage bei der Berechnung der Über- und Unterentnahmen unberücksichtigt und errechnete deshalb nicht abziehbare Schuldzinsen.

Das sächsische FG entschied mit Urteil v. 2.8.2017 – 1 K 664/14, dass bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG die Investitionszulage berücksichtigt werden müsse. Die Gewinnerhöhung infolge der Vereinnahmung der Investitionszulage sei zwar außerbilanziell zu korrigieren; dies gelte allerdings nicht für den Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG.

Der BFH führte aus:

  • Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG entspricht dem allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG . Er beinhaltet die Investitionszulage – entgegen der Auffassung des BMF-Schreibens v. 2.11.2018 - IV C 6 - S 2144/07/10001 :007. § 12 InvZulG 2007 erfordert lediglich eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns um die Investitionszulage. Da für den Gewinnbegriff des § 4 Abs. 4a EStG der bilanzielle Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG maßgeblich ist, wirken sich außerbilanzielle Kürzungen auf § 4 Abs. 4a EStG nicht aus. Diese Vorgehensweise entspricht auch dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG.
  • Der Gewinn des § 4 Abs. 1 EStG unterscheidet sich insoweit vom steuerlichen Gewinn i.S. des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, der unter Anwendung sämtlicher Vorschriften der §§ 4 bis 7k und 13a EStG zu ermitteln ist. Die Vorschrift des § 60 Abs. 2 der EStDV bestätigt, dass der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG (vgl. § 60 Abs. 1 EStDV) den steuerlichen Vorschriften - außerbilanziell bzw. auf einer zweiten Stufe - anzupassen ist, wenn die Bilanz Ansätze oder Beträge enthält, die diesen Vorschriften nicht entsprechen.
  • Überträgt man die für außerbilanzielle Kürzungen aufgestellten Grundsätze auf die Behandlung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben bei der Berechnung nach § 4 Abs. 4a EStG, muss deren außerbilanzielle Korrektur - auch wenn sich die Hinzurechnung von nicht abziehbaren Betriebsausgaben im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG gewinnerhöhend und damit für den Steuerpflichtigen günstig auswirken würde unterbleiben.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.12.2019 – X R 6/18, NWB Datenbank NWB MAAAH-51168 (JT)

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