Blog

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug fĂĽr Promotion eines StB im Ausland (FG)

Auch der Erwerb eines ausländischen universitären Titels kann ausschließlich beruflich veranlasst sein; ein so erworbener Titel ist nämlich objektiv geeignet, das berufliche Fortkommen zu begünstigen. Die Kosten für die Promotionsvermittlung stellen hingegen nichtabziehbare Kosten dar (FG München, Urteil v. 17.4.2018 - 12 K 1400/15).

Sachverhalt: Streitig ist, ob Aufwendungen für eine Promotion an einer ausländischen Universität als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar sind.

Der Kläger, der ein BWL-Studium abgeschlossen hat, erzielte in den Streitjahren 2010 und 2011 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als angestellter Steuerberater bei einer Steuerberatungsgesellschaft und aus freiberuflicher Tätigkeit als Steuerberater.

Der Kläger machte für die Streitjahre Aufwendungen für ein Promotionsverfahren in Tschechien geltend. Die Kosten beinhalteten unter anderem ein Beraterhonorar von 8.500 EUR für die Vermittlung des Promotionsthemas. Das FA lehnte den Werbungskostenabzug ab und berücksichtigte die Kosten auch nicht als Sonderausgaben.

Das FG sah die Klage als teilweise begrĂĽndet an:

  • Im Streitfall sind die geltend gemachten Promotionsaufwendungen Werbungskosten. Es wird auf das BFH, Urteil v. 4.11.2003 - VI R 96/01 verwiesen.
  • FĂĽr die Versagung des Abzugs als Betriebsausgaben/Werbungskosten gem. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG genĂĽgt die objektive ErfĂĽllung des rechtswidrigen Tatbestandes, d.h. die abstrakte Strafbarkeit nach deutschem Recht als solche.
  • Das Beraterhonorar und die EinschreibegebĂĽhr in 2010 sind jedoch nach § 9 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG vom Abzug als Werbungskosten ausgeschlossen.
  • Zahlungen fĂĽr Leistungen des Promotionsberaters, wie z.B. um den erforderlichen organisatorischen und administrativen Weg zur Erlangung eines „Ph. D. Abschlusses” zu ebnen und den erforderlichen Universitätskontakt bzw. den konkreten Doktorvater schnellstmöglich zu benennen, sind nach § 9 Abs. 5 S. 1 EStG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG und Art. 68 Abs. 7 BayHSchG vom Abzug als Betriebsausgaben/Werbungskosten ausgeschlossen.
  • Das FG geht aufgrund des Umstandes, dass die Einschreibungs-Zahlungen auch in dem Beratervertrag aufgenommen sind, davon aus, dass es sich bei diesen Zahlungen ebenfalls um Entgelt fĂĽr Vermittlungsleistungen handelt. Denn die Zahlungen waren bereits vereinbart, bevor die Promotion an der Universität vermittelt wurde und der Kläger hat in der mĂĽndlichen Verhandlung auch erklärt, dass er selbst keinen Kontakt mit dem Institut in Tschechien hatte.

Quelle: FG MĂĽnchen Urteil v. 17.4.2018 - 12 K 1400/15, NWB LAAAH-54803 (JT)

Verwandte Artikel:

  • Schmidt, Ausbildungskosten/ Studienkosten/ Bildungsaufwendungen, Grundlagen, NWB CAAAE-86172

NEU IM PROGRAMM: WEBINARE & VIDEOS
Neben unseren Präsenzveranstaltungen bieten wir Ihnen jetzt auch eine Reihe von Webinaren und Videos. Nehmen Sie im Büro oder über den heimischen PC an unseren Seminaren teil und machen Sie sich orts- und zeitunabhänig fit für die Praxis!

Diese Seminare könnten Sie interessieren:

Die Corona-Krise bestimmt seit einer längeren Zeit unseren Alltag. Wie lässt sich die angestoßene digitale Transformation nun als Chance begreifen? Ist der „gelbe Schein“ zur AU bald Geschichte? Wie versucht das Bundesfinanzministerium die Regeln der Buchhaltung an die digitale Welt anzupassen?

Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt ĂĽber unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!

Kontakt
Wir sind fĂĽr Sie da

Haben Sie nicht etwas vergessen?

Kein Problem! Wir haben Ihren Warenkorb fĂĽr Sie gespeichert!
Nur noch ein paar Klicks und schon kommen Sie Ihrem Weiterbildungsziel ein Stück näher.
 
Sind Sie sich noch unsicher oder benötigen Beratung? Zögern Sie nicht uns zu kontaktieren! Wir beraten Sie gern und klären alle offenen Fragen.

Black Week Deals

Sparen, Lernen, Gönnen: Sichern Sie sich Ihre Chance auf unsere Black Week Deals!

Nur für kurze Zeit – profitieren Sie von bis zu 1.000 Euro Ersparnis auf ausgewählte Kurse. Die Aktion endet bald – jetzt zugreifen und den nächsten Karriereschritt machen!

Jetzt Angebote ansehen