Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute und erzielten u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie bewohnten ein Einfamilienhaus, in dem sich für den Kläger ein Arbeitszimmer im Erdgeschoss befand. Der Kläger hat eine 5-Tage-Woche und nutzt sein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestelltes Büro zusammen mit einem anderen Kollegen.
Die Kläger nahmen in den Streitjahren die Dienstleistungen eines sog. Wasch-Services in Anspruch und machte diese als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Der Wäscheservice beinhaltet waschen, reinigen und bügeln der Wäsche außerhalb des eigenen Hausstandes. Des Weiteren erklärten sie die Kosten für Personal einer privaten Geburtstagsfeier als Handwerkerleistungen im Haushalt. Strittig sind die Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers sowie die Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen in den Streitjahren.
Im Rahmen des hierzu geführten Klageverfahren nahm der Kläger an einem Seminar teil, dass ihn dazu befähigte seine fehlenden Kenntnisse im Bereich des Klageverfahren gegen das FA zuschließen und machte geltend, dass diese (Fortbildung-)Kosten als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.
Die Richter des FG MĂĽnster fĂĽhrten u.a. hierzu aus:
- Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die Kosten des Seminars „keine Fortbildungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit dar. Allerdings sind sie, ebenso wie die Gerichtsgebühren und die Kosten der Akteneinsicht beim FG, anteilig als Prozesskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit abzugsfähig.
- Die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers des Klägers können in sämtlichen Streitjahren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit abgezogen werden.
- Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).
- Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (BFH, Urteil v. 26.2.2014 VI R 37/13, BStBl. II 2014, 570).
- Die Inanspruchnahme eines Wasch-Services (Waschen, Bügeln, Stärken, Mangeln) dessen Leistungen außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG.
- Entsprechendes gilt fĂĽr die Inanspruchnahme von Service-Personal in einem auĂźerhalb des Haushalts des Stpfl. gelegen Partyraums.
Quelle:FG MĂĽnster, Urteil v. 15.12.23 - 12 K 1090/21 E (GR)
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