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Einkommensteuer | Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig (FG)

Kryptowährungen sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen stellen sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften dar (FG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.6.2021 - 5 K 1996/19; Revision anhängig).

Sachverhalt: Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2017 Gewinne aus dem Handel mit Kryptowährungen. Den Handel betrieb sein Sohn treuhänderisch für ihn. Der Kläger hatte sich mit einer Geldzahlung am Portfolio seines Sohnes beteiligt. Der Sohn handelte auch treuhänderisch für seine Mutter und in seinem eigenen Namen. Eltern und Sohn waren sich über die jeweiligen Beteiligungsquoten an dem Gesamtdepot einig. Der Sohn kaufte zunächst mit US Dollar (USD) die Kryptowährung Bitcoin. Mit Teilen der Bitcoin-Bestände handelte er direkt, andere nutzte er zum Erwerb weiterer Kryptowährungen. Er war hierzu bei sechs internetbasierten Handelsplattformen angemeldet. Er erwarb und veräußerte Kryptowährungen innerhalb eines Jahres. Die Gewinne berücksichtigte das FA als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften.

Der Kläger legte Einspruch ein. Es liege kein „anderes Wirtschaftsgut“ und damit kein Veräußerungsgeschäft vor. Kryptowährungen seien kein Wirtschaftsgut. Außerdem gebe es bei der Besteuerung von Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen ein strukturelles Vollzugsdefizit, das dem Gesetzgeber zurechenbar sei. Eine Besteuerung hänge von der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ab. Mitteilungspflichten über den Übergang von Bitcoin und anderen Kryptowährungen von oder auf einen Steuerpflichtigen gebe es nicht. Eine Kryptobörse unterliege nicht dem automatisierten Kontenabruf.

Das FG Baden-Württemberg teilte die Auffassung des Klägers nicht:

  • Der steuerrechtliche Begriff des Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Er umfasst „sämtliche vermögenswerten Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt“, „die einer selbständigen Bewertung zugänglich sind“ und der „Erwerber des gesamten Betriebs in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde“.
  • Der Kläger hat beim Erwerb der Kryptowährungen zumindest einen vermögenswerten Vorteil erlangt. Im Blockchain der Kryptowährung wird dem Kläger verbindlich ein Anteil an der Währung zugerechnet. Dieser steht ihm, dem Inhaber des öffentlichen und des privaten Schlüssels, zu und ist mit der Chance auf Wertsteigerung sowie dem Einsatz als Zahlungsmittel verbunden.
  • Die Kryptowährung ist einer gesonderten Bewertung zugänglich. Deren Wert wird anhand von Angebot und Nachfrage ermittelt. Der Kläger hat aus Kurssteigerungen Gewinne erzielt. Kryptowährungen sind übertragbar. Dies zeigt deren Handel an speziellen (Internet-)Börsen. Die technischen Details der Kryptowährungen sind für die rechtliche Bewertung des Wirtschaftsguts nicht entscheidend.
  • Ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor, auch wenn sich die meisten Handelsplattformen für Kryptowährungen im Ausland befinden. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug ist die Finanzverwaltung grundsätzlich auf eine erhöhte Mitwirkung der Steuerpflichtigen angewiesen. Nationalstaatliche Souveränität kann der deutsche Gesetzgeber nicht verändern. Zwischenstaatliche Rechts- und Amtshilfe sowie Sammelauskunftsersuchen zur Einholung der erforderlichen Auskünfte bei Internethandelsplattformen sind möglich. Kryptobörsen sind als multilaterales Handelssystem Finanzdienstleistungsinstitute. „Als solches unterliegen sie der Identifizierungspflicht“.
  • Betreibt die Kryptobörse auch Finanzkommissionsgeschäfte, ist sie sogar ein Kreditinstitut und unterliege somit dem Kontenabruf. Auch wenn sich private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen, die es im Streitjahr erst seit ca. 8 Jahren gab, nur schwer aufdecken lassen, reicht dies für sich alleine noch nicht zur Begründung eines strukturellen Vollzugsdefizits aus.
  • Der Gesetzgeber kann nicht auf jede (technische) Neuerung sofort regulatorisch reagieren. Er darf zunächst deren Entwicklung abwarten und muss „erst dann reagieren, wenn sich gravierende Missstände zeigen“. Solche hat es bis zum Streitjahr nicht gegeben.

Hinweis

Die Revision ist beim BFH anhängig. Das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt.

Das vollständige Urteil ist hier veröffentlicht (Landesrechtsprechung Baden-Württemberg). Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Quelle: Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 6/2021 (JT)

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