Hintergrund: Die mit dem sog. JStG 2019 beschlossene Tarifermäßigung für die Land- und Forstwirtschaft (§ 32c EStG) ist nach Billigung durch die EU-Kommission zum 30.1.2020 in Kraft getreten (BGBl 2020 Teil I Nr. 14 vom 27.3.2020). Die Tarifermäßigung wird auf Antrag erstmalig für den VZ 2014 bis 2016 gewährt (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 31.3.2020 sowie ausführlich zum Thema: Kanzler, NWB 7/2020 S. 462).
Hierzu führt das BMF weiter aus:
Die Antragsformulare
- Anlage 32c - 2016
- Anlage 32c - 2019
werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht.
In der "Anlage Erläuterungen und Unterrichtungen zur Anlage 32c" geht das BMF auf den Begriff des "Unternehmens in Schwierigkeiten" sowie auf nicht förderfähige Vorhaben im Bereich der Binnenfischerei und Teichwirtschaft näher ein. Darüber hinaus enthält die Anlage Informationen zum Datenschutz.
Mit der ebenfalls veröffentlichten Arbeitshilfe (Excel-Datei) kann die Tarifermäßigung nach § 32c Absatz 1 Satz 2 EStG berechnet werden.
Verwandte Artikel:
- Kanzler, Tarifermäßigung für Landwirte – zweiter Versuch geglückt NWB 15/2020 S. 1017, NWB HAAAH-46188
Quelle: BMF online (il)
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