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Einkommensteuer | Steuerliche Bewertung von Dienstfahrrädern (Bundesregierung)

Die Bundesregierung hat u.a. zur Frage geantwortet, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingrate verwendet wird.

Hierzu fĂĽhrt die Bundesregierung u.a. weiter aus:

  • Nach § 3 Nummer 37 EStG ist die FahrradĂĽberlassung an den Arbeitnehmer ab 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
  • Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollen Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.
  • Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen wird auf das BMF-Schreiben vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02 (BStBl I Seite 728) verwiesen.

Hauptbezug: BT-Drucks. 19/9172, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Jung, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (il)

Verwandte Artikel:

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  • Herrler/Herrler, Mehr Netto vom Brutto, NWB 6/2019 S. 350, NWB DokID: ZAAAH-05753
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