Hierzu fĂĽhrt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
- Nach § 3 Nummer 37 EStG ist die Fahrradüberlassung an den Arbeitnehmer ab 2019 steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.
- Mit dem Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ sollen Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden. Es soll honoriert werden, dass der Arbeitgeber eine echte Zusatzleistung erbringt und nicht im Gegenzug das Bruttoentgelt absenkt.
- Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen wird auf das BMF-Schreiben vom 22.5.2013 - IV C 5 - S 2388/11/10001-02 (BStBl I Seite 728) verwiesen.
Hauptbezug: BT-Drucks. 19/9172, Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christian Jung, Frank Sitta, Torsten Herbst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP (il)
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