Inhalt des Erlasses
Der Erlass trifft Aussagen zur Bewertung eines zum Arbeitslohn gehörenden geldwerten Vorteils in Bezug auf die Überlassung eines betrieblichen Fahrrades zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer.
Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, kommen Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung zum Tragen:
Für 2019: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer.
Für 2020: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer.
Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ist nicht anzuwenden.
Anwendung der Regelungen auch für Elektrofahrräder
Die Regelungen des Erlasses gelten auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z.B., wenn der Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt), ist für die Bewertung des geldwerten Vorteils § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 5 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG anzuwenden.
Anwendungsrahmen
Der Erlass ersetzt den Erlass vom 13.3.2019 (BStBl I S. 216) und ist erstmals für das Kalenderjahr 2019 anzuwenden. Er wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Hauptbezug: Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020 - 3-S233.4/187, NWB DokID: AAAAH-39567 (ImA)
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