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Einkommensteuer | Steuerermäßigung wegen Unterbringung in einem Pflegeheim (BFH)

Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kann nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen (BFH, Urteil v. 3.4.2019 - VI R 19/17; veröffentlicht am29.5.2019).

Hintergrund: Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 €, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).

Sachverhalt: Der Kläger hatte die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, nach § 35a EStG steuermindernd geltend. Finanzamt und Finanzgericht (FG) gewährten die beantragte Steuerermäßigung.

Der BFH wies die Klage ebenfalls ab:

  • Ebenso wie die Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die Inanspruchnahme von "eigenen" haushaltsnahen Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege entstanden sind.
  • Für Aufwendungen, die die Unterbringung oder Pflege einer anderer Personen betreffen, scheidet die Steuerermäßigung aus.
  • Die Frage, ob die Mutter Aufwendungen des Klägers für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen könnte, musste der Senat im vorliegenden Fall nicht entscheiden.

Quelle: BFH, Urteil v. 3.4.2019, VI R 19/17; NWB DokID: NWB YAAAH-16013 (il)

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