Hintergrund: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1.3.2020 bis zum 31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren.
Im BMF-Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009: 001, NWB IAAAH-46299 wird auf die Voraussetzungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR) verzichtet. Dieser Verzicht fehlt im aktuellen BMF-Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012: 003.
Das BMF fĂĽhrt aus:
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- § 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vorrang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a EStG, § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.
- Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG.
- Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.
- Das Schreiben v. 26.10.2020 ersetzt das BMF, Schreiben v. 9.4.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10009 :001. Es wird im BStBl. Teil I veröffentlicht.
Hinweis: Über eine Verlängerung des Begünstigungszeitraumes bis zum 31.1.2021 hat der Gesetzgeber noch nicht abschließend entschieden (siehe insbesondere JStG 2020 Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf – BR-Drucks. 503/20 (Beschluss)).
Quelle: BMF-Schreiben v. 26.10.2020 - IV C 5 - S 2342/20/10012: 003, NWB MAAAH-62194 (JT)
Verwandte Artikel
- Coronavirus | Sonderberichterstattung zum Thema Coronavirus, NWB Online-Beitrag, NWB CAAAH-46194
NEU IM PROGRAMM: WEBINARE & VIDEOS
Neben unseren Präsenzveranstaltungen bieten wir Ihnen jetzt auch eine Reihe von Webinaren und Videos. Nehmen Sie im Büro oder über den heimischen PC an unseren Seminaren teil und machen Sie sich orts- und zeitunabhänig fit für die Praxis!
Diese Seminare könnten Sie interessieren:
- Webinar: Senkung der Umsatzsteuer zum 01.07.2020
- Unternehmens-Steuerrecht leicht gemacht
- Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht zum Jahreswechsel
- Geldwerte Vorteile – Grundlagen & aktuelle Änderungen
Die Corona-Krise bestimmt seit einer längeren Zeit unseren Alltag. Wie lässt sich die angestoßene digitale Transformation nun als Chance begreifen? Ist der „gelbe Schein“ zur AU bald Geschichte? Wie versucht das Bundesfinanzministerium die Regeln der Buchhaltung an die digitale Welt anzupassen?
Diese Themen wecken Ihr Interesse? Dann bestellen Sie kostenlos unser neues Kundenmagazin. Lesen Sie spannende Artikel und Interviews zu interessanten Fachthemen und informieren Sie sich jetzt ĂĽber unser neues Seminarangebot.
Jetzt gratis bestellen!