Sachverhalt: Die Klägerin mietete im Streitzeitraum 2012 bis 2014 eine VIP-Loge ("Suite") mit zwölf Sitzplätzen in einer Mehrzweckhalle, in der Sportveranstaltungen sowie Konzerte und sonstige Veranstaltungen stattfanden. Die Kosten hierfür betrugen in den Streitjahren rund 127.000 bis 130.000 €/Jahr, Bewirtungsleistungen wurden nicht erbracht. Werbe- und Sponsoring-Maßnahmen waren der Klägerin nur innerhalb der VIP-Loge gestattet.
Die Klägerin lud Geschäftspartner und Angestellte zu diversen Veranstaltungen in die Loge ein. Die Angestellten waren für die Betreuung der Geschäftspartner zuständig.
Entsprechend des VIP-Logenerlasses des BMF (BMF, Schreiben v. 22.8.2005, BStBl I 2005, 845), welcher eine Aufteilung von 40 % Werbung, 30 % Bewirtung und 30 % Geschenke vorsieht, teilte die Klägerin den nicht vorhandenen Anteil für Bewirtung auf die Bereiche Werbung und Geschenke im Verhältnis 4 zu 3 auf und ermittelte auf diese Weise einen Anteil von 57 % (40 % + 17 %) für Werbung und von 43 % (30 % + 13 %) für Geschenke. Außerdem kürzte die Klägerin die gesamten Aufwendungen vorab um 8,33 % (einer von zwölf Plätzen), da sie der Auffassung war, dass der als Gastgeber teilnehmende Arbeitnehmer aus rein betrieblichen Gründen vor Ort gewesen sei. Die verbleibenden Beträge von 43 % behandelte die Klägerin als Zuwendungen/Geschenke und meldete hierfür pauschale Einkommensteuer nach § 37b des Einkommensteuergesetzes (EStG) an.
Das FA nahm dagegen eine Aufteilung von 25 % fĂĽr Werbung und 75 % fĂĽr Geschenke an. Einen Abschlag fĂĽr dienstverpflichtete Arbeitnehmer nahm es nicht vor.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg (FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 22.6.2021 - 8 K 8232/18). Entgegen der Ansicht des FA seien die Zuwendungen gem. § 37b EStG nicht mit 75 % der Gesamtaufwendungen der Klägerin für die VIP-Loge anzusetzen. Vielmehr seien die auf die Zuwendungen entfallenden Aufwendungen gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO so zu schätzen, dass die Gesamtaufwendungen für die Loge ins Verhältnis zur tatsächlichen Nutzung zu setzen und die Aufwandsteile abzuziehen seien, die nicht auf die Erbringung von Zuwendungen entfielen.
Von den so ermittelten Beträgen seien zunächst die Platzwerte für nicht genutzte Plätze abzuziehen. Des Weiteren habe die Klägerin auch in Bezug auf die Platzwerte, die auf Mitarbeiter entfielen, die aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse teilgenommen hätten, keine Zuwendungen erbracht. Das FG schätzte diesen Anteil auf den halben Platzwert je Veranstaltung, bei der Kunden zugegen gewesen seien. Da die Klägerin die VIP-Loge angemietet habe, um mehrere betriebliche Zwecke zu verfolgen, nämlich werbend auf ihre Kunden zuzugehen und zugleich entsprechende Zuwendungen an die Kunden zu erbringen, sei eine weitere Aufteilung der Platzwerte, soweit sie auf Kunden entfielen, erforderlich. Der darin enthaltene Werbeanteil sei dabei in Anlehnung an den VIP-Logenerlass des BMF mit 40 % zu bemessen.
Die hiergegen gerichtete Revision des FA hatte keinen Erfolg:
- Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.
- Gegenstand der Sachzuwendung ist die Überlassung des einzelnen Logenplatzes. Auf Leerplätze entfallende Aufwendungen sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
- Die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die überlassenen Plätze können im Wege sachgerechter Schätzung ermittelt werden. Entsprechendes gilt für den auf die Zuwendung entfallenden Werbeanteil.
- Gegen die im Streitfall vorgenommene Schätzung durch das FG bestehen keine rechtlichen Bedenken. Das Gericht hat hierbei alle rechtlichen Anforderungen, die an die Durchführung einer Schätzung zu stellen sind, erfüllt.
Quelle: BFH, Urteil v. 23.11.2023 - VI R 15/21; NWB Datenbank (il)
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