Hintergrund: Am 19.1.2021 haben die Bundeskanzlerin und die Regierungschefs der Länder in einer Videoschaltkonferenz u.a. beschlossen, die Sofortabschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1.1.2021 zuzulassen. Unklar war zwischenzeitlich, wie eine entsprechende Regelung umgesetzt werden soll (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 18.2.2021). Mit dem nun vorliegenden BMF-Schreiben ist eine untergesetzliche Regelung erfolgt.
In dem Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte näher ein:
- Nutzungsdauer, Rz. 1
- Bestimmung des Begriffs „Computerhardware“ (Definition der Wirtschaftsgüter Computer, Desktop-Computer, NotebookComputer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte), Rz. 2 – 3
- Erforderliche EU-rechtliche Herstellerkennzeichnung der Computerhardware, Rz. 4
- Definition des Begriffs Software, Rz. 5
Hinweis: Das BMF-Schreiben findet erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. In Gewinnermittlungen nach dem 31.12.2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.
Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt dies ab dem Veranlagungszeitraum 2021 entsprechend.
Die Regelungen des BMF- Schreibens v. 18.11.2005 - IV B 2 - S 2172 - 37/05 sowie die Regelung unter 6.14.3.2 des BMF-Schreibens v. 15.12.2000 - IV D 2 - S 1551 - 188/00 (AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter) sind letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.
Quelle: BMF, Schreiben v. 26.2.2021 - IV C 3 - S 2190/21/10002 :013, NWB GAAAH-72616 (RD)
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