Hintergrund:
Durch das "JStG 2018", das "JStG 2019" sowie das "Zweite Corona-Steuerhilfegesetz" wurden die in § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG enthaltenen Sonderregelungen für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge fortentwickelt und der Anwendungszeitraum der Regelungen verlängert.
Das BMF geht in seinem 15-seitigen Schreiben anhand von zahlreichen Beispielen auf die folgenden Punkte näher ein:
- Sachlicher Anwendungsbereich
- Elektrofahrzeuge
- Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge
- Elektrofahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge
- Emission und Reichweite
- Pauschale Ermittlung des privaten Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung
- Ermittlung des maĂźgebenden Listenpreises
- Begrenzung der pauschalen Wertansätze (sogenannte Kostendeckelung)
- Individuelle Ermittlung des privaten Nutzungswerts
- Pauschaler Ansatz von Stromkosten als Betriebsausgaben
- Anwendungsregelungen
Hinweis:
Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
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