Sachverhalt: Die Klägerin ist Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen. Im Erdgeschoss befindet sich ihr Büro, das Dachgeschoss vermietet sie an einen fremden Dritten zu Wohnzwecken. Das Obergeschoss bewohnt sie mit ihrem Lebensgefährten. Dieser überwies ihr im Streitjahr monatlich einen als Miete bezeichneten Betrag in Höhe von 350 € und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 €. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet. Danach vermietet die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss "zur Hälfte" für 350 € inklusive Nebenkosten monatlich.
In ihrer Einkommensteuererklärung erklärte sie Verluste aus Vermietung und Verpachtung des Ober- und des Dachgeschosses. Das FA berücksichtigte den auf die Vermietung an den Lebensgefährten entfallenden Verlust nicht.
Zu Recht, wie das FG Baden-WĂĽrttemberg entschied:
- Es liegt kein steuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis vor, wenn die Klägerin und Vermieterin die zur Hälfte vermietete Wohnung gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und Mieter bewohnt. Das Mietverhältnis hält keinem Fremdvergleich stand.
- Ein fremder Dritter lässt sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume ein.
- Der Vortrag, jeder habe jeweils ein Schlafzimmer zur ausschlieĂźlichen individuellen Nutzung, kann nicht ĂĽberprĂĽft werden und widerspricht dem Mietvertrag.
- Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist jedenfalls auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung ("innere Bindung") der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens.
- Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört.
- Die erklärten Mieteinnahmen sind steuerlich nicht berücksichtigungsfähige "Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung". Die Aufwendungen für diese Wohnung sind daher nicht abzugsfähig.
Hinweis: Der Volltext der Entscheidung ist zurzeit noch nicht verfĂĽgbar.
Quelle: FG Baden-WĂĽrttemberg, Pressemitteilung v. 15.7.2019 (il)
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