Sachverhalt: Die Klägerin ist Lehrerin an einer weiterführenden Schule. Sie setzt ihren privat angeschafften Hund im Unterricht als sog. „Schulhund“ ein. In Abstimmung mit der Schulleitung begleitet der speziell ausgebildete Hund die Klägerin an jedem Unterrichtstag in die Schule. Im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik wird der Hund in den Unterricht und die Pausengestaltung integriert. Die Schule wirbt aktiv mit diesem „Schulhundkonzept“. Die Beteiligten stritten darüber, ob und in welcher Höhe die Kosten für den Unterhalt des Hundes (z.B. Futter- und Tierarztkosten) als Werbungskosten der Klägerin anzuerkennen sind. Die Klägerin begehrte den vollständigen Abzug der Aufwendungen. Sie vertrat die Auffassung, dass ihr Schulhund – ebenso wie ein Polizeihund – ein Arbeitsmittel sei. Das beklagte Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug ab, weil die Aufwendungen nicht ausschließlich beruflich veranlasst seien und eine Abgrenzung zum privaten Bereich nicht möglich sei.
Das FG hat der Klage teilweise stattgegeben und die Aufwendungen in Höhe eines geschätzten beruflichen Anteils von 50% als Werbungskosten anerkannt:
- Ein privat angeschaffter Schulhund ist nicht mit einem Polizeihund vergleichbar. Ein Polizeihund steht im Eigentum des Dienstherrn und wird dem jeweiligen Polizisten zugewiesen, wobei der Polizist auch in der privaten Nutzung des Hundes an Weisungen des Dienstherrn gebunden ist.
- Eine Aufteilung der Aufwendungen in einen privat veranlassten und einen beruflich veranlassten Anteil ist erforderlich und möglich. Die beiden Veranlassungsbeiträge sind nicht untrennbar.
- Der Hund wird in der Zeit, in der er in der Schule ist, ausschlieĂźlich beruflich genutzt. Eine Aufteilung der Aufwendungen anhand der Zeiten der beruflichen und der nicht beruflichen Nutzung ist nicht sachgerecht.
- Bei einem Tier ist eine fortlaufende Pflege erforderlich. Anders als bei einem Gegenstand ist eine schlichte „Nichtnutzung“ daher nicht möglich.
- Außerdem können die Zeitanteile außerhalb der Schulzeiten nicht vollständig einer privaten Nutzung zugeordnet werden. Der berufliche Nutzungsanteil eines Hundes daher auf 50% zu schätzen.
Hinweise: Das Urteil des FG Düsseldorf ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Das FG Rheinland-Pfalz hatte in seinem Urteil v. 12.3.2018 - 5 K 2345/15 entschieden, dass Kosten für einen Schulhund keine Werbungskosten darstellen. Lesen Sie hierzu auch den Blog-Beitrag von Herold: Aufwendungen für einen „Schulhund“ sind keine Werbungskosten einer Lehrerin.
Hauptbezug: FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 14.9.2018 - 1 K 2144/17 E sowie FG DĂĽsseldorf, Pressemitteilung v. 7.2.2019 (Ls)
Diese Seminare könnten Sie interessieren: