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Einkommensteuer | Kfz-Aufwendungen eines Schwerbehinderten (BFH)

Kfz-Aufwendungen eines außergewöhnlich gehbehinderten Steuerpflichtigen sind nicht über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG abziehbar, wenn sie die für ein Fahrzeug der Mittelklasse durchschnittlich entstehenden Aufwendungen nicht wesentlich überschreiten (BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 28/16, NV; veröffentlicht am 13.2.2019).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darum, ob Kfz-Aufwendungen, die durch eine schwere Erkrankung des Klägers veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG zu berücksichtigen sind. Das FG der ersten Instanz hatte einen Abzug der Kfz-Kosten als agB über den Pauschbetrag in Höhe von 0,30 EUR/km hinaus zugelassen (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.9.2016).

Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Klage ab:

  • In sog. "krassen Ausnahmefällen“ kann statt der Pauschbeträge ein höherer Abzug zugelassen werden, z.B. wenn der Behinderte wegen der Art seiner Behinderung auf ein besonderes Fahrzeug angewiesen ist, für das überdurchschnittlich hohe Aufwendungen anfallen, oder er sein Fahrzeug in außergewöhnlich geringem Umfang nutzt, so dass er pro gefahrenem Kilometer relativ hohe Aufwendungen zu tragen hat (vgl. BFH, Urteil v. 13.12.2001 - III R 6/99, BStBl II 2002, 198).
  • Ein krasser Ausnahmefall liegt im vorliegenden Fall allerdings nicht vor, da das hier genutzte Kfz nicht derart überdurchschnittliche Aufwendungen verursacht, als dass sie durch die Anwendung der Pauschsätze nicht abgegolten wären.
  • Zutreffend wurden der Berechnung der Aufwendungen pro gefahrenen Kilometer die Anschaffungskosten des Fahrzeugs ohne Berücksichtigung der Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau zugrunde gelegt.
  • Denn diese sind nach dem Senatsurteil v. 22.10.2009 - VI R 7/09, BStBl II 2010, 280 nicht auf die Nutzungsdauer des Kfz zu verteilen, sondern im Veranlagungszeitraum der Zahlung als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG abziehbar.
  • Die so ermittelten Kosten in Höhe von 0,7764 EUR pro gefahrenen Kilometer begründen keinen "krassen Ausnahmefall", der ein Abweichen von den Pauschsätzen rechtfertigen würde. Sie liegen nach den Berechnungen von bspw. Schwacke nicht wesentlich über den durchschnittlichen Fahrzeugkosten von Fahrzeugen der Mittelklasse, die nicht die besonderen Eigenschaften des vom Kläger wegen seiner Behinderung verwendeten Modells aufweisen.

Hauptbezug: BFH, Urteil v. 21.11.2018 - VI R 28/16; NWB DokID: GAAAH-07349 (il)

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