Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, betreibt ein Taxiunternehmen. Nach der BpO wurde sie bis 2012 als Kleinstbetrieb und ab 2013 als Kleinbetrieb eingestuft. Im Jahr 2017 führte das Finanzamt bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für 2013 und 2014 und eine Betriebsprüfung für 2012 bis 2014 als sog. Kombiprüfung durch, in deren Rahmen es u.a. Feststellungen zu nicht vollständig erfassen Umsätzen traf. Die Prüfung wurde mit einer tatsächlichen Verständigung abgeschlossen, die zu höheren Umsätzen und Gewinnen sowie zu zusätzlichen Arbeitslöhnen führte. Das Finanzamt (FA) setzte diese Verständigung durch Erlass entsprechender Steuerbescheide und eines Lohnsteuerhaftungsbescheids um.
Daraufhin machte die Klägerin geltend, dass für 2012 eine Rückstellung für zusätzlichen Steuerberatungsaufwand im Zusammenhang mit der Prüfung und für 2014 eine Rückstellung für die Lohnsteuerhaftungsbeträge zu bilden seien. Beides lehnte das FA ab.
Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg:
- Die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten liegen im Streitfall nicht vor.
- Für den zusätzlichen Beratungsaufwand im Zusammenhang mit der Außenprüfung hat im Jahr 2012 noch keine Rückstellung gebildet werden können, denn das auslösende Ereignis für die Aufwendungen ist erst deren Durchführung im Jahr 2017 gewesen.
- Am 31.12.2012 hat die Klägerin noch nicht mit einer späteren Prüfung rechnen müssen, da sie kein Großbetrieb ist und sie deshalb nicht der Anschlussprüfung unterliegt.
- Auch für die Lohnsteuernachforderung ist erst durch den Haftungsbescheid im Jahr 2017 eine Zahlungsverpflichtung der Klägerin begründet worden. Eine Rückstellung darf zu einem früheren Bilanzstichtag nur gebildet werden, wenn mit einer Inanspruchnahme zu rechnen gewesen ist.
- Dies ist nach der BFH-Rechtsprechung bei hinterzogenen Steuern frühestens dann der Fall, wenn eine Aufdeckung der Hinterziehung unmittelbar bevorsteht (vgl. u.a. BFH, Urteil v. 22.8.2012 - X R 23/10, BStBl II 2013, 76, s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 10.10.2012).
- Für nicht hinterzogene Steuern ist diese Frage noch nicht abschließend geklärt.
- Das FG ist der Auffassung gefolgt, dass auch insoweit erst dann eine Rückstellung gebildet werden kann, wenn ernsthaft mit einer quantifizierbaren Inanspruchnahme durch das Finanzamt gerechnet werden kann. Dies ist im Streitfall frühestens mit Beginn der Prüfung im Jahr 2017 gewesen. Vor diesem Hintergrund konnte der Senat offen lassen, ob und in welchem Umfang die Klägerin Lohnsteuerbeträge hinterzogen hatte.
Hinweis: Die vom FG zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Az. XI R 19/21 anhängig. Der Volltext des Urteils ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht.
Quelle: FG Münster, Newsletter September 2021 (il)
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