Sachverhalt: Die Klägerin veranstaltete im Oktober 2015 eine Jahresabschlussfeier, zu der nur angestellte Führungskräfte eingeladen waren. Die Aufwendungen hierfür beliefen sich auf ca. 17.000 € und umfassten Speisen, Getränke, Dekoration und Unterhaltungsangebote. Diesen Betrag versteuerte die Klägerin pauschal mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG. Dem folgte das FA nach Durchführung einer Lohnsteueraußenprüfung nicht, da die Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern der Klägerin offen gestanden habe.
Das FG Münster hat die Klage abgewiesen:
- Die gesamten Aufwendungen für die als Betriebsveranstaltung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG anzusehende Jahresabschlussfeier führen unstreitig zu Arbeitslohn der Teilnehmer.
- Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG setzt nach der Rechtsprechung des BFH aber voraus, dass die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offen steht. Trotz der zeitlich erst mit dieser Rechtsprechung eingeführten Legaldefinition der Betriebsveranstaltung in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG ist das Merkmal des „Offenstehens“ weiterhin Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalbesteuerung.
- Zweck der Pauschalbesteuerung ist es, eine einfache und sachgerechte Besteuerung der Vorteile zu ermöglichen, die bei der teilnehmenden Belegschaft im Ganzen, also von Arbeitnehmern aller Lohngruppen, anfallen. Dieser Regelungszweck sollte durch die Einführung der Legaldefinition nicht geändert werden.
Hinweis: Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Münster Newsletter März 2020, FG Münster, Urteil v. 20.2.2020 - 8 K 32/19 E,P,L, NWB OAAAH-45944 (ImA)
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