Hintergrund:
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG nimmt WirtschaftsgĂŒter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und VerĂ€uĂerung ausschlieĂlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der VerĂ€uĂerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, von der Besteuerung aus.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf:
Die KlĂ€ger ĂŒberlieĂen, die jeweils im hĂ€lftigem Miteigentum stehende und erworbene Eigentumswohnung seit der Fertigstellung unentgeltlich an die Mutter der KlĂ€gerin und verkauften diese nach deren Tod.
Im Einkommensteuerbescheid fĂŒr das Streitjahr berĂŒcksichtigte das Finanzamt den von den KlĂ€gern erklĂ€rten Gewinn aus der VerĂ€uĂerung der Eigentumswohnung als privates VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ft Zugleich stellte das FA den verbleibenden Verlustvortrag aus privaten VerĂ€uĂerungsgeschĂ€ften gesondert fest. Der gegen den Einkommensteuerbescheid und den Bescheid ĂŒber die gesonderte Feststellung des Verlustvortrags eingelegte Einspruch, mit dem die KlĂ€ger eine Steuerbefreiung des VerĂ€uĂerungsgewinns nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG wegen einer Nutzung der Eigentumswohnung zu eigenen Wohnzwecken begehrten, blieb ohne Erfolg. Auch das Finanzgericht folgte diesem Begehren nicht (FG DĂŒsseldorf, Urteil v. 2.3.2023 - 14 K 1525/19 E, F).
Die Revision wurde als unbegrĂŒndet zurĂŒckgewiesen und die Richter des BFH fĂŒhrten u.a. weiter aus:
- Die verĂ€uĂerte Eigentumswohnung wurde durch die KlĂ€ger nicht zu eigenen Wohnzwecken i. S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt.
- Der Ausdruck "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" setzt in beiden Alternativen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG voraus, dass eine Immobilie zum Bewohnen dauerhaft geeignet ist und vom Steuerpflichtigen auch bewohnt wird.
- Der Steuerpflichtige muss das GebÀude zumindest auch selbst nutzen; unschÀdlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt (BFH, Urteil v. 21.5.2019 - IX R 6/18, Rz 16; BFH, Urteil v. 24.5.2022 - IX R 28/21, Rz 15 und BFH, Urteil v. 14.2.2023 - IX R 11/21, Rz 26,).
Quelle: BFH, Urteil v. 14.11.2023 - IX R 13/23; NWB Datenbank (GR)
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