Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr als Bundesbetriebsprüfer des BZSt mit Dienstsitz in Bonn im Außendienst tätig. Dort hatte er keinen eigenen Arbeitsplatz, er war keiner erste Tätigkeitsstätte zugewiesen. Das BZSt erkannte den Wohnort des Klägers als Dienstort im reisekostenrechtlichen Sinn an. Die Erstattung der Reisekosten richtete sich nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG).
Im Streitjahr war der Kläger in B mit der Mitwirkung an einer Außenprüfung beauftragt. Hierfür fuhr er von seinem Wohnort per Bahn und S Bahn in der Regel für eine Woche im Monat zu dem zu prüfenden Unternehmen (arbeitstägliche Strecke hin und zurück: 378 km). Das BZSt erstattete hierfür die tatsächlich entstandenen Bahnfahrtkosten in Höhe von insgesamt 1.726,40 €.
Ferner unternahm der Kläger eine Dienstreise nach C (insgesamt 916 km) sowie eine Dienstreise nach D (insgesamt 510 km). Das BZSt erstattete ihm für die Dienstreise nach C die tatsächlich entstandenen Flug- und Bahnkosten in Höhe von 156 €. Die Dienstreise nach D führte der Kläger mit einem PKW durch, wobei das BZSt 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattete (insgesamt 102 €).
Das FA schätzte die Besteuerungsgrundlagen der Kläger zunächst. Gegen den nach Abgabe der Steuererklärung erlassenen Änderungsbescheid legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sowie von Fahrtkosten bei den Einkünften des Klägers. Als Fahrkosten setzte der Kläger anstelle der ihm tatsächlich entstandenen und erstatteten Kosten pauschale Kilometersätze abzüglich der Erstattungen an.
Das FA berücksichtigte mit geändertem Bescheid v. 15.6.2016 die geltend gemachten Aufwendungen für die haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen. Die geltend gemachten Fahrtkosten des Klägers erkannte es nur in Höhe von 51 € an, was sich aufgrund des höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrags nicht auswirkte. Den Einspruch der Kläger wies das FA zurück
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, ihr gegenüber sei bereits mit dem Einkommensteuerbescheid vom 15.6.2016 eine vollständige Abhilfe erfolgt, da sie nur die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen begehrt habe. Die Einspruchsentscheidung sei ihr gegenüber rechtswidrig ergangen und deshalb isoliert aufzuheben.
Der Kläger begehrte eine Änderung des Einkommensteuerbescheids v. 15.6.2016 unter Berücksichtigung der geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 2.895 €.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg:
- Bei zusammenveranlagten Ehegatten kommt eine isolierte Aufhebung der gegenüber beiden Ehegatten erlassenen Einspruchsentscheidung in Betracht, wenn der Rechtsbehelf nur von einem Ehegatten eingelegt wird und dieser nicht unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er lege den Rechtsbehelf auch für den anderen Ehegatten ein (z.B. BFH, Urteil v 13.3.2018 - IX R 16/17).
- Nach den bindenden Feststellungen des FG hat vorliegend auch die Klägerin Einspruch gegen den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr eingelegt. Ihr Einspruch hat sich nicht etwa durch den Erlass des geänderten Einkommensteuerbescheids v. 15.6.2016 erledigt. Die Einspruchsentscheidung ist daher auch ihr gegenüber zu Recht ergangen.
- Darüber hinaus kann der Kläger anstelle der ihm tatsächlich entstandenen und erstatteten Kosten für die mit Flugzeug sowie Bahn und S Bahn durchgeführten Fahrten nach C und B keine pauschalen Kilometersätze ansetzen.
- In diesem Zusammenhang hat das FG der ersten Instanz (FG Hamburg, Urteil v. 2.11.2018 - 5 K 99/16) zutreffend erkannt, dass im BRKG für diese unter Benutzung regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel durchgeführten Fahrten keine pauschalen Kilometersätze i.S. einer Wegstreckenentschädigung festgesetzt und daher nur die tatsächlich entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten anzusetzen sind (ebenso Schmidt/Krüger, EStG, 39. Aufl., § 9 Rz 213; Blümich/Thürmer, § 9 EStG Rz 311; Bergkemper in Herrmann/Heuer/Raupach, § 9 EStG Rz 479; im Ergebnis auch Köhler in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 996).
Quelle: BFH, Urteil v. 11.2.2021 - VI R 50/18; NWB IAAAH-77384 (il)
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