Hintergrund: Gebäude-AfA bei verkürzter Restnutzungsdauer
§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG lässt bei Gebäuden eine AfA nach der tatsächlichen Nutzungsdauer zu, wenn abweichend von der gesetzlich typisierten Nutzungsdauer mit einer geringeren Nutzungsdauer zu rechnen ist. Nutzungsdauer eines Gebäudes ist nach § 11c Abs. 1 EStDV der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann. Die Nutzungsdauerschätzung hat dabei neben der technischen Abnutzung auch die wirtschaftliche Entwertung sowie rechtliche Beschränkungen zu berücksichtigen. Weiterführende Informationen finden Sie bei Marx im Einkommensteuergesetz Kommentar Online [Marx in: Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online, § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung; NWB DokID: LAAAG-96502].
Sachverhalt: Die Klägerin erwarb zum 1.1.2003 ein Grundstück mit drei Baukörpern. In ihren Steuererklärungen ging die Klägerin bei der Ermittlung der AfA von einer kürzeren Restnutzungsdauer aus (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG). Als Nachweis der tatsächlichen Restnutzungsdauer wurde ein von einem Gesellschafter angefertigtes Gutachten beim FA eingereicht.
Das Finanzamt teilte diese Einschätzung nicht und ging weiterhin von der regulären Nutzungsdauer aus. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.
Das Gericht forderte mit Beschluss vom 11.7.2018 ein Sachverständigengutachten über die tatsächliche Nutzungsdauer von zwei der Baukörper an. In seinem Gutachten führt der Gutachter aus, dass die voraussichtliche Nutzungsdauer, in der die Gebäude zum Stichtag 1.1.2019 voraussichtlich ihrer Zweckbestimmung nach noch entsprechend genutzt werden können, rund 34 Jahre bzw. rund 32 Jahre beträgt. Die Wertermittlung orientiere sich an der sog. Sachwertrichtlinie.
Das FG fĂĽhrt dazu weiter aus:
- Die Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ist der Zeitraum, in dem ein Gebäude voraussichtlich seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (§ 11c Abs. 1 Satz 1 EStDV).
- Die Nutzungsdauer kann im Wege der Schätzung ermittelt werden (vgl. BFH, Urteil v. 28.9.1971 VIII R 73/68).
- Auszugehen ist von der technischen Nutzungsdauer, also dem Zeitraum, in dem sich das Wirtschaftsgut technisch abnutzt. Abweichend davon kommt jedoch die wirtschaftliche Nutzungsdauer zum Tragen, wenn diese kĂĽrzer als die technische Nutzungsdauer ist.
- Im Streitfall beträgt die wirtschaftliche Nutzungsdauer laut Sachverständigengutachten 34 bzw. 32 Jahre.
- Es besteht dabei kein Unterscheid zwischen der vom Sachverständigen ermittelten Restnutzungsdauer (§ 6 Abs. 6 ImmoWertV) und der Restnutzungsdauer i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG. Denn in beiden Fällen muss die Frage beantwortet werden, wie viele Jahre das Gebäude im bestehenden Zustand voraussichtlich noch wirtschaftliche Verwendung finden kann.
- Ein „Bausubstanzgutachten” stellt hingegen kein sachgerechteres Verfahren für die Ermittlung der Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG dar.
- Im Ergebnis ist daher die tatsächlich kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer, für die Ermittlung der Gebäude-AfA zugrunde zu legen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, diese ist anhängig unter Az.: IX R 25/19.
Quelle: FG DĂĽsseldorf, Urteil v. 12.7.2019 - 3 K 3307/16 F; NWB DokID: DAAAH-34161 (ImA)
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- Heinrich, Abschreibungen, Grundlagen, NWB DokID: NAAAE-76525
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